Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich entschieden, dass die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs mit der Reform des Versorgungsausgleichsrechts verfassungsgemäß ist.

Das Rentnerprivileg bedeutete bis zur Reform des Versorgungsausgleichsrechts, dass im Fall einer Scheidung der schon in Rente befindliche Ehegatte bis zum Renteneintritt des anderen Ehegatten seine Rente ungekürzt beziehen konnte. Erst mit dem Renteneintritt des ausgleichsberechtigten Ehegatten trat dann die Rentenkürzung ein. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs wurde dieses Privileg abgeschafft.

Das Bundesverfassungsgericht sah darin keine Grundrechtsverletzung. Es verstoße nicht gegen Art 14 GG, die Kürzung der Rente/Versorgungsbezüge nicht an den Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln, da der Zweck des Versorgungsausgleichs nicht verfehlt werde, wonach der ausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsrecht verschafft werden solle. Ein verfassungsrechtliches Gebot, die Anrechtskürzung erst ab Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten eintreten zu lassen, gebe es nicht.

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führt.

Vielmehr müssen im Fall des Wechselmodells beide Elternteile auch für den Barunterhalt einstehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (v.a. Wohn- und Fahrkosten).

Liegt das Schwergewicht der Betreuung nur bei einem Elternteil, leistet dieser den Betreuungsunterhalt. Den anderen trifft dann die Barzahlungsverpflichtung, jedoch nur ausgehend von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung abwechseln und jeder von ihnen ca. die Hälfte der Erziehungs- und Versorgungsaufgaben übernimmt. Dann sind beide unterhaltspflichtig, der Bedarf des Kindes wird nach dem beiderseitigen Einkommen bemessen. Ergibt sich hingegen auch bei annähernd zeitlich hälftiger Mitbetreuung ein deutliches Schwergewicht der Betreuungsverantwortung eines Elternteils, verbleibt es bei der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils. Allerdings soll nach dem BGH die diesen Elternteil dann treffende Mehrbelastung dadurch Rechnung getragen werden, dass wegen seiner Aufwendungen aufgrund des erweiterten Umgangsrechts eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt. Leistungen, mit denen der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente deckt, können ebenfalls berichtigt werden (BGH XII ZB 599/13).

In einer in den Medien vielbeachteten Grundsatzentscheidung hat der BGH die Rechte von Kindern gestärkt, die durch eine sogenannte künstliche heterologe Insemination (Samenspender ist nicht der Ehemann oder Partner einer festgefügten Partnerschaft) gezeugt wurden.

Der BGH hat nun entschieden, dass diese Kinder einen Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) haben, denn sie seien in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags zwischen Klinik und Eltern einbezogen. Hinzukommen muss jedoch ein Bedürfnis des Kindes an der Information über den anonymen Samenspender, was nach BGH immer der Fall sei, wenn die Eltern zum Zweck der Information des Kindes diese Auskunft wünschen. An ein Mindestalter des Kindes ist der Anspruch nicht gebunden.

Allerdings muss die Erteilung der Auskunft für der Auskunftspflichtigen zumutbar sein, weshalb eine Einzelfallabwägung erforderlich sei. Dabei ist nach dem BGH zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und dazu diene, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Andererseits sind auch die rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten zu berücksichtigen. Die Berufsausübungsfreiheit des Reproduktionsmediziners habe in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung. Zu berücksichtigen sei aber die ärztliche Schweigepflicht, soweit sie dem Schutz Dritter (Samenspender und Kindeseltern) dienen soll. Soweit dem Samenspender – den ärztlichen Richtlinien entsprechend – vom Arzt keine Anonymität zugesichert worden ist, habe er sich des Schutzes seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung selbst begeben. Andernfalls stehe diesem Recht das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber, dem regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen werde.

Berücksichtigt werden müssen auch mögliche Auswirkungen der Auskunft auf die private Lebensgestaltung des Samenspenders, nicht dagegen seine wirtschaftlichen Interessen.

Sollten die Eltern im Behandlungsvertrag einen Verzicht auf Auskunft mit der Klinik vereinbart haben, wirkt sich dieser Verzicht nicht zu Lasten des Kindes aus.

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen, da mit Kenntnis der Identität des anonymen Samenspenders bei Anfechtung der Vaterschaft zum rechtlichen Vater Unterhalts- und Erbansprüche geltend gemacht werden können.

Zum 01.01.2015 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Zunächst ändern sich die Selbstbehaltsätze. Unterhaltspflichtigen verbleibt damit mehr. So steigt der notwendige Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 1.000,00 € auf 1.080,00 € gegenüber minderjährigen Kindern oder Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wird die Erhöhung der SGB II – Sätze berücksichtigt, so dass dieser Selbstbehalt von 800,00 € auf 880,00 € steigt.

Der Kindesunterhalt kann leider noch nicht zum 01.01.2015 erhöht werden. Dieser richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da diesen aber das Bundesfinanzministerium erst neu festsetzen muss, bleibt es bis zur Anhebung erst mal bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen. Eine Anhebung des Kinderfreibetrags soll voraussichtlich im Lauf des Jahres 2015 erfolgen.

Bei einer langen Trennung kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt sein. Verschiedene Oberlandesgerichte haben dies damit begründet, dass nach einer langen Trennung der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität nicht mehr eingreift. Als lange Trennung haben die Gerichte einen Zeitraum von zehn Jahren und mehr angesehen.

Somit liegt dann ein sonstiger Grund nach § 1579 Nr. 8 BGB vor, weshalb der Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit verwirkt ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen nicht sichern kann. Sicherheitshalber sollte man im Zusammenhang mit der Trennung Unterhaltsansprüche prüfen lassen und dies nicht auf die lange Bank schieben.

Oft wird in Unterhaltsprozessen angeführt, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähiger sei, da er von Dritten, z.B. seinen Eltern, freiwillige Zahlungen erhalte.

Das OLG Schleswig hat nun die Rechtsprechung des BGH nochmals verdeutlicht, dass freiwillige Leistungen Dritter den Unterhaltspflichtigen nicht leistungsfähiger für den Unterhalt machen. Im zugrundeliegenden Fall haben die Eltern des Unterhaltspflichtigen Darlehenszahlungen aus dem Erwerb eines Eigenheims des Unterhaltspflichtigen übernommen. Freiwillige Zuwendungen Dritter werden unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen angesehen. Besteht kein rechtlicher Anspruch auf diese Zuwendung, hängt es davon ab, was der Dritte mit seiner Zuwendung erreichen will. Geht der Wille dahin, den Unterhaltspflichtigen zu unterstützen, kann die Zuwendung nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden. Daher kann die Zuwendung nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2014 (Az. XII ZB 164/14) die Rechte von Contergan-Geschädigten gestärkt, die sich von ihrem Ehegatten scheiden lassen.

Im Rahmen des bei einer Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs werden normalerweise alle ausgleichsreifen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Der BGH hat nun entschieden, dass eine Contergan-Rente der Contergan-Stiftung nicht zu Nachteilen im Versorgungsausgleich führen darf. Die Rente der Contergan-Stiftung wird nicht ausgeglichen, da es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Sozialleistung handelt, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden und bei denen gemäß § 1610a BGB bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruches vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. Sie bezweckt keine soziale Absicherung für Alter oder Invalidität und kann daher auch keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.

Der Bezug einer Conterganrente wird daher im Rahmen des § 27VersAusglG (Ausschluss des Versorgungsausgleichs) bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten nicht berücksichtigt, selbst wenn der Bezieher der Contergan-Rente dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs noch Rentenanwartschaften vom anderen Ehegatten übertragen erhält.

Für die Bemessung des Unterhalts kommt es auf das sogenannte unterhaltsrechtliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen an. Beim Kindesunterhalt wird hierzu in der Regel das gesamte erzielte oder erzielbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen herangezogen und davon dann Steuern, Sozialabgaben und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Abzug gebracht.

Das OLG Dresden hat nun in einer Entscheidung beschlossen, dass der Auslandsverwendungszuschlag eines Beamten, hier eines Kriminalbeamten, der in einem Krisengebiet eingesetzt ist, nicht in voller Höhe zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen gezählt werden kann. Wegen der Gefährlichkeit des Einsatzes muss dem Unterhaltspflichtigen ein Anteil an diesem Auslandsverwendungszuschlag anrechnungsfrei verbleiben, bleibt also bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt. Das Gericht hat die Höhe des anrechnungsfreien Einkommens nach der Gefährlichkeit des Einsatzortes bestimmt. Als Anhaltspunkt kann laut der Entscheidung des OLG Dresden hierbei die Einstufung der Dienstbehörde nach § 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung herangezogen werden.