Vorzeitige Rückgabe der Mietsache als Mietvertragsaufhebung?

,

In der Praxis kommt es des öfteren vor, dass man seine Mietsache bereits vor Beendigung der eigentlichen Kündigungsfrist zurückgegeben wird, da der Mieter bereits früher eine andere Wohnung beziehen kann.

Hierbei stellt sich die Frage, ob in der vorzeitigen Rückgabe der Wohnung und der Wohnungsabgabe durch den Vermieter mit der gleichzeitigen Übergabe sämtlicher Schlüssel ein konkludenter Mietaufhebungsvertrag zu sehen ist.

Das Landgericht Wuppertal hat dies in einer Entscheidung vom 05.11.2015 -Az.: 9 S 69/15- abgelehnt. Das Gericht hat lediglich in der Schlüsselrückgabe und der Wohnungsabnahme noch keine Aufhebung des Mietvertrages gesehen. Nach Auffassung des Gerichtes müssten dazu noch weitere Umstände vorliegen, dass der Mieter beispielsweise zum Ausdruck bringt, dass damit das Mietverhältnis auch endgültig beendet sei bzw. dass er keine weiteren Mietansprüche mehr stellt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Vermieter gleichzeitig auch die Rückgabe der Kaution anbietet. Sind keine solche Umstände festzustellen, ist das Mietverhältnis noch nicht beendet, sondert dieses endet dann mit dem Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Für den Mieter bedeutet dies, dass er auch die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen hat und nicht nur anteilsmäßig bis zur Rückgabe der Wohnung.

Sollten die Parteien tatsächlich beabsichtigen, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, beispielsweise dann mit Rückgabe der Mietsache, ist es sinnvoll, dies schriftlich zu fixieren.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar