Satellitenschüssel nach wie vor immer wieder ein Streitthema

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Nach wie vor beschäftigen die Rechtsprechung Streitigkeiten über das Anbringen von sogenannten Satellitenschüsseln.

Grundsätzlich ist hierbei davon auszugehen, dass das Informationsbedürfnis des Mieters im Vordergrund steht. Diesem muss es ermöglicht werden, dass er Heimatsender seines Herkunftlandes auch empfangen kann.

Insoweit besteht inzwischen durch die sogenannten Breitbandkabelanschlüsse häufig ausreichender Zugang zu Programmen aus den jeweiligen Heimatländern.

Keine Rolle spielt hierbei, dass möglicherweise diese zusätzlichen Sender kostenpflichtig sind. Hauptkriterium ist, dass diese empfangbar sind.

Bringt der Mieter insoweit eine eigene Satellitenschlüssel an, obwohl mietvertraglich geregelt ist, dass dies ohne Genehmigung des Vermieters nicht erfolgen darf, hat der Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung (Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 21.07.2016 – 3 a C 183/16).

Die Rechtsprechung berücksichtigt insoweit auch zunehmend, dass zahlreiche ausländische Informationssendungen ohne größere Schwierigkeiten heutzutage auch über das Internet empfangbar sind (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2013, VIII ZR 268/12), so dass ein Informationsbedürfnis des Mieters nicht ohne weiteres nur über einen Kabelanschluss erfolgen muss.

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