Farbanstrich an der Außenseite der Außentüre darf nicht geändert werden

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Immer wieder gibt es Probleme wegen der Farbgestaltung der Mietwohnung. Hierzu gibt es folgende Grundsätze:

Grundsätzlich hat der Mieter innerhalb seines Wohnbereichs ein farbliches Gestaltungsrecht. Der Vermieter darf ihm nicht vorschreiben, wie er seine Räume innen gestalten will. So sind auch bunte Wände während der Mietzeit durchaus zulässig (IMR 2014, 7). Allerdings nicht mehr beim Auszug, hier muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Grundsätzlich nicht zulässig ist nach einer Entscheidung des Ag Münster vom 28.07.2015, 8 C 488/14 den Farbanstrich der Außentür der Mietwohnung zu gestalten. Das Gericht sah bei der Änderung der Farbgestaltung eine Pflichtverletzung des Mieters.

Die Außenseite der Tür fällt nicht in den Einwirkungsbereich des Mieters. Diese sind auf die Innenbereiche begrenzt.

Daher konnte der Vermieter in dem Fall des Amtsgerichts Münsters zu Recht vom Mieter die Kosten für den erforderlichen Neuanstrich als Schadensersatz verlangen.

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