Nach wie vor ist das Thema Schönheitsreparaturen und Renovierung der Wohnung Thema in der Rechtsprechung.

Übernimmt ein Mieter eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig und werden ihm hier durch Mietvertrag die laufenden Schönheitsreparaturen auferlegt, ist eine entsprechende Formularklausel im Mietvertrag, die solche Pflichten dem Mieter vorschreibt dann unwirksam, wenn dem Mieter hierfür kein angemessener Ausgleich gewährt wird (so Landgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015, 63 S 335/14). Laut Gericht kann zwar dem Mieter die Pflicht auferlegt werden, laufende Schönheitsreparaturen durchzuführen, auch wenn dieser die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übernimmt. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nur dann wirksam, wenn diese Verpflichtung durch einen angemessenen Ausgleich, den der Mieter für den Renovierungsaufwand hat, kompensiert wird. Dies kann zum Beispiels so geschehen, dass dem Vermieter für eine bestimmten Zeitraum die Miete erlassen wird oder er nur einen Teil der Miete für einen bestimmten Zeitraum zu bezahlen hat.

In welcher Höhe der Ausgleich zu erfolgen hat, hängt davon ab, in welchem Umfang Renovierungsarbeiten durchzuführen sind.

In dem vom Landgericht in Berlin entschiedenen Fall wurde der Nachlass einer Nettokaltmiete als ausreichend empfunden. Grundsätzlich soll der Mieter durch den Ausgleich so gestellt werden, als sei ihm renovierter Wohnraum überlassen worden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig, wenn sie Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist.

Hierbei ist immer im Hintergrund zu beachten, dass nach der gesetzlichen Regelung es die Hauptleistungspflicht des Vermieters ist, die Mietsache in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und zu erhalten.

Für die Anpassung der Miete auf die ortsübliche Miethöhe entsprechend der Regelung der § 558 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Mieterhöhung beschränkt durch die sogenannte Kappungsgrenze.

Danach darf entsprechend der Regelung des § 558 Abs. 3 BGB die Miete innerhalb von drei Jahren sich nicht mehr als um 20 % erhöhen. Ausgenommen sind Erhöhungen nach § 559 bis § 560 BGB, d.h. Erhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen oder bei Veränderung der Betriebskosten. Durch das Mietrechtsänderungsgesetz 2012 in Kraft getreten am 20.04.2013 (BGBl. I, Seite 831) erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung diese Kappungsgrenze auf 15 % herabzusetzen. Hiervon wurde im Land Baden-Württemberg derzeit von insgesamt 44 Gemeinden und Städten Gebrauch gemacht, die anschließend aufgelistet werden. Die Beschränkung der Kappungsgrenze ist derzeit wirksam bis zum 30.06.2020.

Die Kappungsgrenze von 15 % gilt in folgenden Städten und Gemeinden:

Altbach

Asperg

Bad Krozingen

Bad Säckingen

Baienfurt

Denzlingen

Dossenheim

Edingen-Neckarhausen

Emmendingen

Eppelheim

Fellbach

Freiberg am Neckar

Freiburg im Breisgau

Friedrichshafen

Grenzach-Wyhlen

Heidelberg

Heilbronn

Karlsruhe

Kirchentellinsfurt

Konstanz

Leimen

Lörrach

March

Merzhausen

Möglingen

Neckarsulm

Offenburg

Radolfzell am Bodensee

Rastatt

Ravensburg

Reutlingen

Rheinfelden (Baden)

Rheinstetten

Rielasingen-Worbligen

Singen (Hohentwiel)

Steinen

Stuttgart

Tübingen

Ulm

Umkirch

Waldkirch

Weil am Rhein

Weingarten

Wendlingen am Neckar

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern, wenn der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen will.
Streitig ist hierbei, ob der Vermieter grundsätzlich ein Besichtigungsrecht nach gewissen Zeitabständen ohne besonderen Grund hat.

Grundsätzlich dürfte dies zu verneinen sein.

Aus besonderen Gründen ist jedoch der Vermieter berechtigt, auch ohne vertragliche Regelung die Wohnung zu besichtigen, so bei Gefahr in Verzug, bei begründetem Verdacht auf vertragswidrigen Verhaltens des Mieters, bei Mängeln oder notwendigen Ablesungen beispielsweise von Messgeräten zur Abrechnung der Betriebskosten.

Grundsätzlich besteht auch ein Besichtigungsrecht, wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen oder Reparaturen durchführen will oder eine Mieterhöhung nach § 559 BGB durchführen will. Generell bestehen Besichtigungsrechte dann, wenn die Mietsache verkauft wird bzw. werden soll. In diesem Falle hat der Vermieter immer natürlich nach rechtzeitiger Ankündigung das Recht, regelmäßig Besichtigungen mit potentiellen Käufern durchzuführen. Dasselbe gilt auch, wenn das Mietverhältnis beendet ist bzw. gekündigt ist und neuvermietet werden soll.

Das Landgericht Berlin hatte sich damit zu befassen, ob ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann, wenn der Vermieter den Innenanstrich der Fenster überprüfen will. In dem vom Landgericht entschiedenen Fall hat der Mieter immer wieder Besichtigungstermine trotz Ankündigung durch den Vermieter vereitelt. Trotzdem hat das Landgericht Berlin die vom Vermieter angestrengte Räumungsklage abgelehnt (LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2015). Das Gericht ging dabei davon aus, dass zwar der Mieter durchaus versucht hat, die erforderliche Überprüfung des Innenanstrichs zu verhindern. Das Gericht wertete dies jedoch als Grenzfall, eine Kündigung wäre daher nach Auffassung des Gerichts durchaus auch zu rechtfertigen gewesen. In dieser Einzelfallentscheidung hat das Gericht jedoch letztlich die Auffassung des Amtsgerichts bestätigt, dass noch keine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorgelegen habe. Der Vermieter hätte in diesem Fall auf Duldung klagen müssen. Eine andere Entscheidung durch ein Gericht in vergleichbaren Fällen ist daher durchaus möglich.

In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Kosten auf den Mieter umwälzbar sind.

Wird in einem Mietvertrag auf § 2 der Betriebkostenverordnung verwiesen, kann der Vermieter grundsätzlich die dort aufgeführten Kosten auch vom Mieter verlangen. Wird im Mietvertrag nicht auf die Betriebskostenverordnung verwiesen, sondern werden nur einzelne Nebenkostenpositionen aufgeführt, kann der Vermieter auch nur diese verlangen.
Gemäß § 2 Nr. 14 der Betriebskostenverordnung können auch Hausmeisterkosten auf die Mieter umgelegt werden. Diese sind allerdings gesondert zu prüfen, da nur Kosten, die nicht die Verwaltung der Immobilie betreffen, auf den Mieter umgewälzt werden können. Führt der Hausmeister beispielsweise auch Verwaltungsarbeiten durch (Verteilung von Einladungen zur Eigentümerversammlung oder ähnliches) wären diese Kosten herauszurechnen.

Dies ist zum einen nachzuweisen durch Vorlage des Hausmeistervertrages, zum anderen muss der Vermieter auch darlegen und beweisen, wann der Hausmeister welche Arbeiten und wo im streitgegenständlichen Objekt verrichtet hat. Alleine die Vorlage des Dienstleistungsvertrages reicht hierzu nicht aus (so AG Duisburg, Urteil vom 12.03.2015, 79 C 3529/14). Das Amtsgericht fordert, dass der Vermieter die durchgeführten Arbeiten und die daraus resultierenden Kosten ganz genau auflistet, um diese auch auf den Mieter umlegen zu können. Daher kann es für den Vermieter unter Umständen schwierig sein, tatsächlich die entstandenen Hausmeisterkosten nachzuweisen.

In der kalten Jahreszeit häufen sich wieder die Probleme, da in vielen Wohnungen Schimmel auftaucht.

Grundsätzlich wird vom Mieter verlangt, dass dieser ordnungsgemäß lüftet und auch heizt. Oft scheiden sich die Geister an der Frage, wie häufiges Lüften denn für einen Mieter zumutbar ist. Da viele Mieter berufstätig sind, ist es ihnen nicht möglich, mehrmals am Tag die Wohnung zu lüften. In einem Urteil vom 02.07.2015 des Landgerichts Aachen (Az.: 2 S 327/14) hat dieses entschieden, dass dann, wenn ein Mieter seine Mietwohnung mehr als zweimal am Tag lüften muss, ein Mangel der Mietsache gewöhnlich vorliegt.
Dem Fall lag zu Grunde, dass sich im Schlafzimmer des Mieters an der Außenwand Schimmel gebildet hatte. Ein vom Vermieter beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass sich der Schimmel deshalb gebildet hatte, weil der Mieter die Möbel direkt an die Außenwand gestellt hatte. Um dies zu vermeiden, hätte der Raum mindestens zweimal pro Tag gelüftet werden müssen.

Der Vermieter verlangte Schadensersatz und wollte die Gutachterkosten ersetzt haben.

Dies wurde vom Landgericht Aachen abgelehnt. Es läge keine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters vor. Nach Ansicht des Landgerichtes ergibt sich dies daraus, dass dem Mieter je nach Aufstellung der Möbel ein häufiges Lüften der Wohnung drei- bis viermal am Tag abverlangt werde. Auf ein solches Erfordernis hätte der Mieter hingewiesen werden müssen. Nur wenn ein solcher Hinweis erfolgt, kann von einer Pflichtverletzung des Mieters ausgegangen werden. Ansonsten hat der Mieter das Recht, die Möbel auch ganz nah an der Wand aufzustellen. Dies gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.

Sollte aus baulichen Gründen es erforderlich werden, die Möbel weiter abzurücken, muss der Vermieter den Mieter ausdrücklich darauf hinweisen.

Insgesamt muss man jedoch davon ausgehen, dass diese Entscheidung nicht generell als Maßstab für die Umstände, wie oft eine Wohnung gelüftet werden muss, gewertet werden kann.

Grundsätzlich sind solche Fälle jeweils Einzelfallentscheidungen, die nicht verallgemeinert werden können.

Dauerbrenner in der Rechtsprechung ist derzeit das Thema „Rauchen in der Mietwohnung“.

Das Amtsgericht in Halle (Saale) hatte sich mit folgendem Fall zu befassen:

Ein starker Raucher hat sich dagegen verwehrt, dass in seiner Mietwohnung Rauchmelder installiert werden. Er fühlte sich dadurch in seiner Freiheit und Lebensgestaltung beeinträchtigt.

Des Weiteren hat der Vermieter auch vor, die Rauchmelder in allen Zimmern, nicht nur in den Schlafräumen und Fluchtwegen anzubringen.

Nachdem sich ein Mieter dagegen gewehrt hat, klagte der Vermieter auf Duldung. Das Amtsgericht Halle gab ihm recht (Az. 99 C 2552/13). Das Amtsgericht entschied, dass die Installation solcher Geräte generell eine Modernisierung darstelle, die der Mieter hinnehmen müsse. Außerdem diene die Installation solcher Geräte auch der Sicherheit des Mieters.

Mögliche Fehlalarme wegen Rauchens seien kein Härtegrund. Außerdem gebe es Geräte, die sich technisch auch so einstellen lassen, dass sie nicht auf Zigarettenrauch reagieren.

Letztlich hat das Gericht die Mieter zur Duldung der Anbringung verurteilt. Da es sich bei der Entscheidung um eine Amtsgerichtsentscheidung handelt, sind andere Gerichte nicht an eine solche Entscheidung gebunden. Eine höchst richterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik liegt derzeit noch nicht vor. Daher ist zunächst abzuwarten, ob es auch obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Problematik geben wird oder ob weitere Amtsgerichte dies anders beurteilen.

Immer wieder kommt es zu Problemen mit Rauchen in der Mietwohnung oder auf dem Balkon. Der Bundesgerichtshof hat sich wiederum min einer aktuellen Entscheidung vom 16.01.2015 (VZR 110/14) mit einem auf dem Balkon rauchenden Mieter befassen müssen.

In dieser Entscheidung ging es darum, dass sich der Balkon des Klägers über dem Balkon des Beklagten befand. Der Kläger ist Nichtraucher, der Beklagte Raucher, der regelmäßig auf seinem Balkon geraucht hat. Hierdurch fühlte sich der Kläger gestört, da der Rauch vom Balkon des unteren Mieters auf den Balkon des Nichtrauchers stieg. Hierbei war dem Raucher durch seinen Mietvertrag gestattet worden, innerhalb der Mietwohnung und auch auf dem Balkon zu rauchen. Dies wandte er auch gegenüber der Klage ein. Der Einwand war ohne Erfolg.

Der BGH hat angenommen, dass durch das Rauchen und die Belästigung des anderen Mieters eine Besitzstörung des Nichtrauchers begründet wird, da der Besitzer (Nichtraucher) durch Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigt wird. Der Nichtraucher hat sich daher zu Recht gewehrt gegen die Belästigung durch das Rauchen des unter ihm befindlichen Mieters. Dass diesem Mieter das Rauchen erlaubt war, war für den BGH insoweit nicht von Belang.

Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass die Einwirkungen wesentlich sein müssen. Der Geschädigte kann Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters dann nicht verbieten, wenn sie einen verständigen Nutzer in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Letztlich wird daher wiederum im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht. Es besteht auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der BGH hat daher in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung führt. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume frei zu halten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Leider hat der BGH nicht ausgeführt, wer denn die Gebrauchsregelung zu schaffen hat.

Der Vermieter selbst hat in bestehenden Mietverhältnissen nicht die Möglichkeit, den vertragsgemäßen Gebrauch durch eine Gebrauchsregelung nachträglich einzuschränken. Daher müssten sich die beiden Parteien, also der Raucher und der Nichtraucher auf eine Gebrauchsregelung einigen. Im Regelfall ist dies natürlich in der Praxis schwierig, da davon auszugehen ist, dass die Parteien wahrscheinlich eh schon verstritten sind. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, bleibt nur die Möglichkeit, dass ein Mieter den anderen auf Zustimmung zu einer Gebrauchsregelung verklagt. Daher sind hier auch von der Rechtsprechung viele Türen offen gelassen.

Soll der Mieter alle oder einzelne Betriebskosten übernehmen, bedarf dies einer ausdrücklichen und klaren Vereinbarung im Mietvertrag. Eine solche Vereinbarung ist erforderlich, da das Gesetz eigentlich vom Grundsatz her vorsieht, dass mit der Miete sämtliche Kosten für das Grundstück, somit auch die Betriebskosten abgegolten sind.

Der Vermieter hat nunmehr die Möglichkeit, mit dem Mieter die „Tragung aller Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung“ zu vereinbaren. In diesem Falle kann der Vermieter auch neu anfallende und bislang nicht erhobene Betriebskosten dem Mieter einseitig für die Zukunft aufzuerlegen (§ 560 BGB). Ein aktuelles Beispiel hierzu sind die jetzt in Baden-Württemberg in einer Vielzahl von Wohnungen entstehenden Wartungskosten für die Rauchmelder, die seit 01.01.2015 ja Pflicht für alle Wohnungen sind, die der Vermieter anbringen muss.

Schwieriger wird es, wenn der Vermieter im Mietvertrag konkret einzelne Betriebskosten durch Ankreuzen oder Aufzählen vereinbart hat. In diesem Falle kann er nicht einseitig neue Betriebskosten einführen, sondern er kann lediglich eine „einvernehmliche Vertragsanpassung“ vornehmen und den Mieter zur Zustimmung einer Vertragsänderung bitten. Häufig scheitert dies jedoch am Willen des Mieters.

Die Rechtsprechung hat sich in vielen Fällen damit befasst, wann eine sogenannte konkludente „Änderung der Betriebskostenabrede“ vorliegt. Liegt eine solche schon vor, wenn der Mieter auf eine geänderte Abrechnung, die jetzt eine neue Position erhält, zahlt ? So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass eine Änderung der vertraglichen Abreden über Betriebskosten nicht allein durch vorbehaltlose Zahlung des Mieters zu Stande kommt (BGH, IMR 2008, Seite 4). In einer neueren Entscheidung hat der BGH allerdings entschieden, dass eine konkludente Änderung dann vorliegen kann, wenn der Vermieter vor der Abrechnung ankündigt, jetzt neue Positionen in die Nebenkosten mit aufzunehmen und der Mieter dann auf Grund dieser Ankündigung die abgerechneten Kosten vorbehaltslos bezahlt. In einem solchen Fall kann dann tatsächlich von einer stillschweigenden Änderung der Betriebskostenabrede ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 09.07.2014, Az. VIII ZR 36/14).

Der BGH hat die Ankündigung, neue Betriebskosten mit aufzunehmen, als Angebot zu einer Vertragsänderung gewertet, die der Mieter dann durch Zahlung der abgerechneten Betriebskosten inkl. dieser Position dann angenommen hat.

Für den Vermieter empfiehlt es sich daher immer, bei Einführung „neuer Betriebskosten“ dies rechtzeitig vorher dem Mieter anzukündigen.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch den Vermieter kann der Mieter „heilen“, wenn er innerhalb bestimmter Fristen die rückständige Miete vollständig bezahlt oder wenn sich eine öffentliche Stelle (JobCenter) zur Befriedigung verpflichtet. Der Räumungsanspruch entfällt gem. § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB, wenn die offenen Mieten bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit eines Räumungsanspruches (seit Zustellung der Räumungsklage) vollständig bezahlt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass dies nur eine außerordentliche fristlose Kündigung heilt. Häufig sprechen die Vermieter zusätzlich eine ordentliche fristgemäße Kündigung wegen berechtigtem Interesse aus. Das berechtigte Interesse ergibt sich insoweit daraus, dass der Mieter wegen seiner fehlenden Zahlungen seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).

Eine solche zusätzlich oder hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wird durch die Zahlung nicht geheilt. Der Vermieter kann trotzdem an der ordentlichen Kündigung festhalten und eine Räumung verlangen. Auch die Unverzüglichkeit des Zahlungsausgleiches nach Zugang der Kündigung macht das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung nicht treuwidrig (so Landgericht Berlin, Urteil vom 16.09.2014, Az. 67 S 290/14).

Ein Räumungsanspruch kann nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glaube nur dann entfallen, wenn die tatsächliche Zahlung nur ganz kurz nach Ausspruch der Kündigung erfolgt ist und der Mieter auch nachvollziehbare Gründe für seine Säumnis angeben kann (§ 573 Abs. 2 Ziff. 1 verlangt eine schuldhafte nicht unerhebliche Vertragsverletzung). D.h. diese Regelung setzt ein Verschulden voraus. Eine plötzlich eintretende Krankheit oder Arbeitslosigkeit kann daher durchaus als Argument benutzt werden, dass ein Festhalten an einem Räumungsanspruch treuwidrig sein kann. Dies ist jedoch jeweils an dem konkreten Einzelfall zu klären.

Der Bundesgerichtshof hat in ganz aktueller Entscheidung vom 18.03.2015 ganz erheblich die Rechte der Mieter gestärkt. Es geht hier im Wesentlichen um die vertraglich vereinbarte Verpflichtung, Schönheitsreparaturen durchzuführen sowie um die sogenannte Quotenabgeltungsklausel, die regelt, dass der Vermieter bestimmte Anteile für Kosten der Schönheitsreparatur zu tragen hat, wenn er diese nicht durchgeführt hat. Zunächst zur sogenannten Quotenabgeltungsklausel:
Hier hat der BGH (Bundesgerichtshof) in dem Verfahren VIII ZR 242/13 entschieden, dass diese sogenannte Quotenabgeltungsklausel unwirksam ist.

Bereits durch einen Hinweisbeschluss am 22.01.2015 (VIII ZR 352/12) hat der BGH Bedenken angedeutet, ob eine Berechnung des vom Mieter zu tragenden Anteils an den Renovierungskosten anhand einer „hypothetischen Fortsetzung“ seines bisherigen Wohnverhaltens der Inhaltskontrolle standhält. Nun hat der Senat entschieden, dass unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in dieser Abgeltungsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn daher beim Abschluss des Mietvertrages nicht klar und verständlich ist, welche Belastungen ggf. auf ihn zukommen könnten.

Daher ist diese Quotenabgeltungsklausel generell unwirksam. Die Wirksamkeit hängt auch nicht davon ab, ob dem Mieter eine renovierte oder unrenovierte Wohnung überlassen wurde.

Zur Schönheitsreparaturklausel ist zunächst zu bemerken, dass nach der gesetzlichen Regelung gem. § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter die Instandhaltungspflicht der Mietsache obliegt. Will er diese Pflicht auf den Mieter abwelzen, bedarf es einer vertraglichen Regelung. Diese vertragliche Regelung wird meist durch die sogenannte „Schönheitsreparaturklausel“ getroffen. Der BGH hat jetzt entschieden (VIII ZR 185/14), dass die fomularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter dann unwirksam sei, wenn der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen habe. Begründet wird dies damit, dass eine solche Klausel den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet und ggf. dazu führt, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Eine solche Regelung wäre nur dann zulässig, wenn der Vermieter dem Mieter für die Durchführung der Renovierungsarbeiten eine angemessene Entschädigung leistet.

Wie hoch eine solche „angemessene Entschädigung“ zu bewerten ist, hat der BGH offen gelassen. Der Nachlass einer halben Monatsmiete sei hierzu allerdings nicht ausreichend.

Streitfrage wird möglicherweise weiterhin sein, wann denn eine Wohnung unrenoviert übergeben wird oder nicht. In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt war es jedenfalls so, dass die Mieter 3 Zimmer streichen mussten. Für den BGH war dies daher die Übernahme einer unrenovierten Wohnung.

Auf Grund dieser Entscheidung ist auch zu prüfen, ob Mieter ggf. bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu unrecht auf Grund der Abgeltungsklausel geleistet haben.

Hier könnten möglicherweise Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden. Allerdings ist zu beachten, dass es für solche Ansprüche relativ kurze Verjährungsfristen gibt. Gem. § 548 BGB verjähren Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Unterbrechung der laufenden Verjährung ist dann nur durch eine gerichtliche Geltendmachung möglich. Es empfiehlt sich daher, möglichst umgehend eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.