Immer wieder Streit um Kosten für Rauchwarnmelder

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Die Rechtsprechung hat sich immer wieder damit zu beschäftigen, welche Kosten für das Anbringen von Rauchwarnmeldern auf den Mieter umlegbar sind.

Die Rechtsprechung urteilt nach wie vor uneinheitlich.

Das Landgericht Hagen hat in einem Urteil vom 04.03.2016 – 1 S 198/15 entschieden, dass die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung seien und damit grundsätzlich auf den Mieter umlegbar.

Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern würden allerdings keine umlegbaren Betriebskosten darstellen, da diese Kosten anstelle von Anschaffungskosten treten, für die der Vermieter verantwortlich ist und dessen Kosten er zu übernehmen habe.

Das Landgericht hat insoweit entschieden, dass die Kosten der Überprüfung auf den Mieter umlegbar sind im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung, da es sich bei der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung des Mietobjekts handele, die regelmäßig anfielen, deshalb seien diese Kosten als Betriebskosten einzuordnen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht Magdeburg dies anders entschieden hat, weshalb auch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Voraussetzung für die Umlegung auf die Mieter ist weiterhin, dass die Wartungskosten im Mietvertrag als umlegbar ausgeführt sind. Zumindest muss eine Regelung enthalten sein, dass neu hinzukommende Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, da sonst eine Abwälzung auf den Mieter mangels vertraglicher Regelung nicht möglich ist.

Das Umlegen von Kosten für die Rauchmelder bleibt daher weiterhin auch der Einzelfallprüfung durch die Gerichte vorbehalten.

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