Kindesunterhalt: Auslandsverwendungszuschlag ist nicht in voller Höhe zu berücksichtigen

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Für die Bemessung des Unterhalts kommt es auf das sogenannte unterhaltsrechtliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen an. Beim Kindesunterhalt wird hierzu in der Regel das gesamte erzielte oder erzielbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen herangezogen und davon dann Steuern, Sozialabgaben und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Abzug gebracht.

Das OLG Dresden hat nun in einer Entscheidung beschlossen, dass der Auslandsverwendungszuschlag eines Beamten, hier eines Kriminalbeamten, der in einem Krisengebiet eingesetzt ist, nicht in voller Höhe zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen gezählt werden kann. Wegen der Gefährlichkeit des Einsatzes muss dem Unterhaltspflichtigen ein Anteil an diesem Auslandsverwendungszuschlag anrechnungsfrei verbleiben, bleibt also bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt. Das Gericht hat die Höhe des anrechnungsfreien Einkommens nach der Gefährlichkeit des Einsatzortes bestimmt. Als Anhaltspunkt kann laut der Entscheidung des OLG Dresden hierbei die Einstufung der Dienstbehörde nach § 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung herangezogen werden.

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