Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadensregulierung
Im Falle eines Verkehrsunfalles hat der Geschädigte ein schützenswertes Interesse daran, sich über den Umfang sowie die Art der an seinem Pkw eingetretenen Schädenmöglichst umfassend zu informieren.
Daraus resultiert das Recht des Geschädigten, bei erwartetem Überschreiten einer bestimmten Bagatellschadensgrenze einen geeigneten technischen Sachverständigen mit der Schadensermittlung zu beauftragten. Die dafür entstehenden Kosten hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers bzw. der Schädiger selbst als Teil des Schadensersatzes zu tragen.
Die sogenannte Bagatellschadensgrenze ist nach Auffassung des BGH dann überschritten, wenn die Höhe des Fahrzeugschadens voraussichtlich mindestens 750,00 EUR beträgt.
Ist man sich als Geschädigter über die voraussichtliche Schadenshöhe nicht im Klaren, so ist es sinnvoll, zunächst einen Kostenvoranschlag einzuholen, damit man im Nachhinein nicht auf den Sachverständigenkosten sitzen bleibt.
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