Haftungsverteilung bei Auffahrunfall wegen Abwürgen des Motors
Ist ein Auffahrunfall darauf zurückzuführen, dass der Fahrer des vorausfahrenden Pkw beim Anfahren mit dem Fuß von der Kupplung gerutscht ist, so dass dessen Fahrzeug wegen des abgewürgten Motors ruckartig stehengeblieben ist, so trifft diesen eine Mithaftung von mindestens 25 %, entschied das Landgericht Hagen (Beschluss vom 12.12.2012, Aktenzeichen: 7 S 100/2012).
Ausschlaggebend für die Mithaftung des Vorausfahrenden ist insbesondere, dass das Abrutschen von der Kupplung und der darauf folgende Motor- und Fahrzeugstillstand für den Hintermann ohne erkennbare Vorwarnung geschieht.
Anders sind diejenigen Fälle zu beurteilen, in denen sich ein Stehenbleiben des Vordermannes für den Hintermann ohne weiteres abzeichnet. Eine mögliche Fallkonstellation wäre beispielsweise das ruckartige Anfahren des Vordermannes über eine Strecke von mehreren Metern, da hier dessen Anfahrschwierigkeiten für den Hintermann ohne weiteres wahrnehmbar sind. Daher bleibt es in dem genannten Beispiel bei der alleinigen Haftung des Auffahrenden.
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