Haftungsverteilung bei Auffahrunfall wegen Abwürgen des Motors

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Ist ein Auffahrunfall darauf zurückzuführen, dass der Fahrer des vor­aus­fah­ren­den Pkw beim Anfahren mit dem Fuß von der Kupplung gerutscht ist, so dass dessen Fahrzeug wegen des abgewürgten Motors ruckartig ste­hen­ge­blie­ben ist, so trifft diesen eine Mithaftung von mindestens 25 %, entschied das Landgericht Hagen (Beschluss vom 12.12.2012, Ak­ten­zei­chen: 7 S 100/2012).
Ausschlaggebend für die Mithaftung des Vorausfahrenden ist ins­be­son­de­re, dass das Abrutschen von der Kupplung und der darauf folgende Mo­tor- und Fahrzeugstillstand für den Hintermann ohne erkennbare Vor­war­nung geschieht.

Anders sind diejenigen Fälle zu beurteilen, in denen sich ein Ste­hen­blei­ben des Vordermannes für den Hintermann ohne weiteres abzeichnet. Ei­ne mögliche Fallkonstellation wäre beispielsweise das ruckartige An­fah­ren des Vordermannes über eine Strecke von mehreren Metern, da hier dessen Anfahrschwierigkeiten für den Hintermann oh­ne weiteres wahrnehmbar sind. Daher bleibt es in dem genannten Bei­spiel bei der alleinigen Haftung des Auffahrenden.

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