Die ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein hat einen Leitfaden erstellt, um damit allen Baubeteiligten einen möglichst störungsfreien Bauablauf zu ermöglichen.

In diesem sogenannten 10-Punkte-Plan sind die wichtigsten 10 Themen aufgeführt, die es in rechtlicher Hinsicht beim Bauen zu beachten gilt. Insbesondere sollten vertragliche Vereinbarungen so konkret wie möglich formuliert sein. Neben Vertragspartner. Leistungsbeschreibung wird das Augenmerk auch auf Fristen, Sicherheiten und Gewährleistung gelenkt.

Nähere Einzelheiten können unter http://arge-baurecht.com/fileadmin/user_upload/artikel/pressemitteilungen/2015-12-10/AG-BauR_10-Punkte-Bauvertrag_Februar-2016.pdf abgerufen werden.

Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein, deren Mitglied auch Herr Rechtsanwalt Stefan Scheytt ist, ist der größte Berufsverband von baurechtlich spezialisierten Rechtsanwälten in Deutschland und Europa.

Der BGH hat mit Urteil vom 11.06.2015 (Az: VII ZR 216/14) entschieden, dass dem Besteller bei einem wegen Schwarzarbeit nichtigen Vertrags aus keinem Rechtsgrund ein Rückzahlungsanspruch wegen mangelhafter Werkleistungen des Unternehmers zusteht.

Bei Vereinbarung eines Werklohnes ohne Umsatzsteuer werde bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr 2 SchwarzArbG verstoßen. Daher bestünden in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen dem Besteller gegen den Werkunternehmer nicht zu, selbst wenn er für eine mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt habe. Zwar kann der Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht habe, grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Allerdings gelte dies nicht, wenn gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen werde. Ziel des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist die Verhinderung von Schwarzarbeit, weshalb nicht nur die vertragliche Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, sondern auch die Ausführung dieser Vereinbarung (Leistung und Zahlung).

Auch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) helfen nicht, da eine effektive Eindämmung der Schwarzarbeit eine strikte Anwendung der Vorschriften des SchwarzArbG erfordere.

Für alle Parteien eines Bauvertrags gilt damit: Hände weg von Schwarzarbeitsvereinbarungen!

Der BGH hat entschieden, dass ein Architekt grundsätzlich bereit im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen eines Bauvorhabens mit dem Auftraggeber besprechen und dessen Kostenvorstellungen berücksichtigen muss.

Wird der Kostenrahmen überschritten und ist deshalb die Planung unbrauchbar, kann nach der Entscheidung des BGH (Az VII ZR 230/11) der Architekt seinen Anspruch auf Honorar verlieren. Denn die gegenüber dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind für ihn in dem Sinner verbindlich, dass sie den Planungsrahmen bestimmen. Wenn der Architekt nicht widerspricht, werden diese Vorstellungen regelmäßig Vertragsinhalt. Dies gilt aber nicht für nachträgliche Änderungen.

Nach der BGH-Entscheidung sind diese Kostenvorstellungen auch dann beachtlich, wenn nur eine ungefähre Bausumme angegeben wird, mit der der Kostenrahmen abgesteckt wird. Zweifel am Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären. Wenn der vorgegebene Kostenrahmen überschritten wird und die Planung dadurch unbrauchbar wird, kann der Architekt daher seinen Anspruch auf Vergütung verlieren.

Das OLG Karlsruhe hat ein Urteil des Landgerichts Heidelberg bestätigt, wonach der Architekt verpflichtet ist, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen.

Im zugrundeliegenden Fall war es während eines Bauvorhabens bei Schweißarbeiten zu einem Brand gekommen. Dabei waren die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet worden. Der Architekt war nach Auffassung beider Gerichte verpflichtet, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen, weshalb er zum Schadenersatz verpflichtet wurde. Dass er ordnungsgemäß überwacht hat, konnte der Architekt nicht beweisen.

Das Urteil zeigt, dass den Architekten erhebliche Pflichten treffen, weshalb Wert auf eine umfassende Dokumentation der Tätigkeit gelegt werden sollte.