Bloße Möglichkeit einer Diskriminierung ist noch kein Indiz im Sinne des § 22 AGG

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Ein Schwerbehinderter hatte geklagt, weil sein Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung bei einer Neuverteilung der Arbeitszeiten nicht berücksichtigt wurde. Bei 14 weiteren teilzeitbeschäftigten Kollegen wurde die Stundenzahl wunschgemäß erhöht. Das mit der Klage befasste Hessische Landesarbeitsgericht sprach dem Schwerbehinderten Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung zu, da es die Schwerbehinderung als mögliches Indiz für eine Benachteiligung wertete. Das BAG, an das sich der Arbeitgeber mit der Revision wandte, entschied:

„Die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bestehe nur dann, wenn Indizien mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein im § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war (BAG, Urteil vom 26.01.2017, Az.: 8 AZR 736/15).“

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