Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Arbeitnehmerüberlassung liegt vor
Nach dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Arbeitnehmerüberlassung sollen folgende Regelungen gesetzlich umgesetzt werden:
- Die Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitnehmern bei einem Entleiher beträgt 18 Monate. Unterbrechungen müssen mindestens 6 Monate betragen, ansonsten findet eine Anrechnung statt. Durch Tarifvertrag sollen aber auch längere Einsatzzeiten bzw. verkürze Unterbrechungszeiten vereinbart werden können.
- Leiharbeitnehmer sollen spätestens nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt werden. Bis zur Gleichstellung gelten Mindestarbeitsbedingungen, die durch Rechtsverordnung festgelegt werden.
- Leiharbeitnehmer sollen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen, selbst wenn sie dazu bereit sind, soweit der Betrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist.
- Die Arbeitnehmerüberlassung soll künftig auch unwirksam sein (mit der Folge des Entstehens eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher), wenn sie nicht als solche bezeichnet wird. Außerdem ist sie unwirksam, wenn die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird.
- Gem. § 80 Abs. 2, 92 Abs. 2 Satz 1 BetrVG soll zudem der Inhalt des bereits bestehenden Informationsrechts des Betriebsrats über den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebs stehen, gesetzlich klargestellt werden. Dazu gehören im Zweifel nicht nur Leiharbeitnehmer, sondern möglicherweise auch Mitarbeiter von Dienst- oder Werkvertragsfirmen, die im Kundenbetrieb eingesetzt werden.
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