Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Arbeitnehmerüberlassung liegt vor

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Nach dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Ar­beit­neh­mer­über­las­sung sollen folgende Regelungen gesetzlich um­ge­setzt werden:

  • Die Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitnehmern bei einem Ent­lei­her beträgt 18 Monate. Unterbrechungen müssen min­de­stens 6 Monate betragen, ansonsten findet eine Anrechnung statt. Durch Tarifvertrag sollen aber auch längere Einsatzzeiten bzw. verkürze Unterbrechungszeiten vereinbart werden können.
  • Leiharbeitnehmer sollen spätestens nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern beim Entleiher gleich­ge­stellt werden. Bis zur Gleichstellung gelten Min­dest­ar­beits­be­din­gun­gen, die durch Rechtsverordnung festgelegt wer­den.
  • Leiharbeitnehmer sollen nicht als Streikbrecher eingesetzt wer­den dür­fen, selbst wenn sie dazu bereit sind, soweit der Betrieb un­mit­tel­bar von einem Arbeitskampf betroffen ist.
  • Die Arbeitnehmerüberlassung soll künftig auch unwirksam sein (mit der Folge des Entstehens eines Arbeitsverhältnisses zum Ent­leiher), wenn sie nicht als solche bezeichnet wird. Außerdem ist sie unwirksam, wenn die Höchstüberlassungsdauer über­schrit­ten wird.
  • Gem. § 80 Abs. 2, 92 Abs. 2 Satz 1 BetrVG soll zudem der Inhalt des bereits be­ste­hen­den Informationsrechts des Betriebsrats über den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebs stehen, gesetzlich klar­ge­stellt werden. Dazu gehören im Zweifel nicht nur Leiharbeitnehmer, sondern mög­li­cher­wei­se auch Mitarbeiter von Dienst- oder Werkvertragsfirmen, die im Kun­den­be­trieb eingesetzt werden.
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