Versicherungswert einer Pferde-Lebensversicherung bei Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes

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Der Versicherungsnehmer hatte sein Reit- und Sportpferd, welches er im Jahre 2003 für 7.500 EUR erworben hatte, mit einer „Pferde-Lebensversicherung“ abgesichert. Diese Pferde-Lebensversicherung umfasst auch…

… das Risiko der Nottötung des Pferdes und leistet in diesem Fall die Versicherungssumme.

Nach einem Zusammenbruch beim Koppelgang wurde das Pferd im Mai 2017 medikamentös eingeschläfert. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Versicherungsleistung in Höhe von 2.531,25 EUR.

Das Amtsgericht Frankfurt entschied unter dem Az. 32 C 1479/18 dahingehend, dass der Verkehrswert des Pferdes und damit der Versicherungswert vor dem Zusammenbruch des Pferdes bereits auf Null gesunken sei. Das Amtsgericht Frankfurt verwies hierbei auf § 7 der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, in denen es (sinngemäß) heißt, dass die Versicherungssumme dem Wert des Pferdes entsprechen soll. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte festgestellt, dass das Tier aufgrund einer vorhandenen Arthrose zum Reiten und Fahren unbrauchbar gewesen sei und weiterhin durch die Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung habe zugelassen werden können. Hierzu würde bereits die einmalige Medikamentengabe genügen. In rechtlicher Hinsicht stellte das Gericht fest, dass die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Pferde-Versicherungsbedingungen auch nicht unwirksam sei, da sie die Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteilige. Sie führen nämlich nicht stets dazu, dass der Versicherungswert Null betrage. Man könne insbesondere nicht argumentieren, dass bei jeder Nottötung auch zur Schlachtunfähigkeit führende Medikamente verwendet würden, denn es kommt auf den Zustand vor dem die Nottötung auslösenden Vorfall an; zum anderen können ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig sein.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn Zager, Böblingen – 11.02.2020

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