Elternunterhalt: Zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt ist zu berücksichtigen

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Der BGH hat in einer in den Medien vielbeachteten Entscheidung darauf hingewiesen, dass beim Elternunterhalt die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Zahlung eines Betreuungsunterhalts nach §1615 l BGB einer dritten Person gegenüber bei der Bemessung seiner Leistungspflicht zu berücksichtigen ist.

Im konkreten Fall könne sich der Unterhaltspflichtige, der mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, zwar nicht auf den Familienselbstbehalt (für Verheiratete) berufen. Allerdings ist eine eventuelle Unterhaltspflicht für die nichteheliche Lebensgefährtin als sonstige Verpflichtung gem. § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

Ist das gemeinsame Kind, wie im vom BGH entschiedenen Fall, älter als drei Jahre, steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB dann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Im konkreten Fall kamen lediglich elternbezogene Gründe in Betracht. Solche können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

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