Kurzzeitkennzeichen und Versicherungsschutz

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Kurzzeitkennzeichen werden regelmäßig für einen bestimmten, im Versicherungsvertrag genannten, Halter ausgestellt. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall weigerte sich der Haftpflichtversicherer einen Schaden zu ersetzen, den ein anderer Fahrer mit dem Kurzzeitkennzeichen verursacht hat.
Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Stuttgart, hatte bereits dargelegt, dass die Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten nicht dazu führen kann, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergeht oder ausgedehnt wird.

Der Bundesgerichtshof bestätige diese Rechtsprechung. Der Haftpflichtversicherungsschutz für Kurzzeitkennzeichen gilt nicht, wenn ein anderer Halter mit einem Fahrzeug unterwegs ist, als der, der im Versicherungsschein aufgeführt wurde.

Auf Kurzzeitkennzeichen ist die Rechtsprechung zum Versicherungsschutz roter Kennzeichen für den Kfz-Handel übertragbar. Es gilt für Kurzzeitkennzeichen insbesondere:

  • Ein Kurzzeitkennzeichen soll es ermöglichen, dass der Versicherungsnehmer ein in seiner Obhut befindliches Fahrzeug für einen bestimmten Zweck einer Prüfungs-, Probe- oder Übungsfahrt kurzfristig mit einem Kennzeichen versehen kann;
  • Es steht bei Abschluß des Versicherungsvertrages (noch) nicht fest, um welches Fahrzeug es sich konkret handelt;
  • Deshalb ist ein Bezug des Versicherungsnehmers zum Fahrzeug Voraussetzung für die Versicherung;
  • Vom Versicherungsvertrag können deshalb nur Fahrzeuge des nach dem Vertrag vorgesehenen Versicherungsnehmers erfaßt sein.

Der Bundesgerichtshof wies ausdrücklich darauf hin, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter als Versicherungsnehmer aufgeführt werde. Der Wortlaut regele eindeutig, dass die Versicherung für eine ganz bestimmte Person, nämlich diese benannte Person, genommen ist. Nachdem es einen verbreiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen gibt, der eine Mißbrauchs- und Betrugsgefahr eröffnet, hat der Versicherer auch ein berechtigtes Interesse daran, nur für solche Versicherungsnehmer Deckung zu gewähren, die in diesem Zusammenhang noch nicht auffällig geworden sind (vgl. BGH IV. ZR 429/15).

Rechtsanwalt B. Zager

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