Renovierungspflicht des Mieters
Nach wie vor ist das Thema Schönheitsreparaturen und Renovierung der Wohnung Thema in der Rechtsprechung.
Übernimmt ein Mieter eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig und werden ihm hier durch Mietvertrag die laufenden Schönheitsreparaturen auferlegt, ist eine entsprechende Formularklausel im Mietvertrag, die solche Pflichten dem Mieter vorschreibt dann unwirksam, wenn dem Mieter hierfür kein angemessener Ausgleich gewährt wird (so Landgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015, 63 S 335/14). Laut Gericht kann zwar dem Mieter die Pflicht auferlegt werden, laufende Schönheitsreparaturen durchzuführen, auch wenn dieser die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übernimmt. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nur dann wirksam, wenn diese Verpflichtung durch einen angemessenen Ausgleich, den der Mieter für den Renovierungsaufwand hat, kompensiert wird. Dies kann zum Beispiels so geschehen, dass dem Vermieter für eine bestimmten Zeitraum die Miete erlassen wird oder er nur einen Teil der Miete für einen bestimmten Zeitraum zu bezahlen hat.
In welcher Höhe der Ausgleich zu erfolgen hat, hängt davon ab, in welchem Umfang Renovierungsarbeiten durchzuführen sind.
In dem vom Landgericht in Berlin entschiedenen Fall wurde der Nachlass einer Nettokaltmiete als ausreichend empfunden. Grundsätzlich soll der Mieter durch den Ausgleich so gestellt werden, als sei ihm renovierter Wohnraum überlassen worden.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig, wenn sie Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist.
Hierbei ist immer im Hintergrund zu beachten, dass nach der gesetzlichen Regelung es die Hauptleistungspflicht des Vermieters ist, die Mietsache in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und zu erhalten.
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