Auffahrunfall an einer auf Grünlicht geschaltenen Ampel
Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der sog. Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden. Jedoch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Eine solche Ausnahme gilt insbesondere dann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug während einer Grünphase ohne zwingenden Grund stark abbremst, sodass das nachfolgende Fahrzeug auf das abbremsende Fahrzeug auffährt. In dieser Konstellation ist somit der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, Az. 13 S 67/15).
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