Zirkusartisten gelten nicht als Arbeitnehmer

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In einem Urteil vom 11.08.2015 (9 AZR 98/14) hatte das BAG folgenden Fall zu entscheiden:

Die Beklagte betreibt einen Zirkus. Die Kläger, eine Artistengruppe, verpflichteten sich, in einem sog. „Vertrag über freie Mitarbeit“, im Rahmen der von der Beklagten veranstaltenden Zirkusaufführungen eine von ihnen zuvor einstudierte „Hochseil- und Todesradnummer“ darzubieten. Als die Kläger erfuhren, dass die Beklagte sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich weiter aufzutreten. Daraufhin kündigte die Beklagte das Rechtsverhältnis mit den Zirkusartisten fristlos. Gegen diese Kündigung haben die Kläger Kündigungsschutzklage eingereicht.

Das BAG hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist und die Kläger ihre Artistenleistung als freie Dienstnehmer erbracht haben.

Nach Auffassung des BAG unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer hingegen ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit, in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Der „Vertrag über freie Mitarbeit“ sieht ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrages schließen lassen, lagen im vorliegenden Fall nicht vor.

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