Dashcam-Aufzeichnungen sind im Strafverfahren verwertbar

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Dashcams, sogenannte Kameras, die auf Fahrradhelmen oder Skihelmen Platz finden und die Fahrvorgänge aufzeichnen, sind immer mehr im Vormarsch, auch sind solche Dashcams bereits in vielen Autos angebracht, die dann der Fahrweg aufzeichnen und ggf. auch ermöglichen, einen Unfallhergang zu rekonstruieren.

Bestritten ist bislang immer, ob solche Dashcams auch in einem Strafverfahren verwertbar sind.

Hierzu hat das Amtsgericht Ninburg als erstes Gericht in Deutschland die Verwertung einer Dashcam-Aufzeichnung zugelassen zur Überführung eines Verkehrsrowdys.

Der Sachverhalt war so, dass sich ein Autofahrer auf der Autobahn befand, ein VW T 5 sich ihm von hinten näherte und drängelte. Der T5 überholte dann das andere Fahrzeug, setzte sich vor dieses bei rund 100 km/h und bremste rasant die Geschwindigkeit ab, so dass sich der Abstand der beiden Fahrzeuge auf unter eine Fahrzeuglänge reduzierte. Das hintere Fahrzeug musste daher auf die linke Spur ausweichen. Gleichzeitig zog jedoch auch der T5 nach links, so dass dann zwischen den beiden Fahrzeugen nur noch 5 cm Platz war. Der Fahrer des bedrängenden Fahrzeuges fuhr dann zum nächsten Parkplatz, das T5-Fahrzeug folgte ihm auf den Parkplatz und beleidigte den Fahrer dann noch auf das übelste. Die Vorgänge wurden von den bedrängten Fahrer mittels einer in dessen Fahrzeug angebrachten Dashcam aufgezeichnet. Dies führte dazu, dass der T5-Fahrer wegen Nötigung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr angeklagt wurde. Das Amtsgericht hat die Videoaufzeichnung als Beweismittel zugelassen. Die Zulässigkeit solcher Aufzeichnungen ist derzeit in der juristischen Fachwelt äußerst umstritten. Insbesondere für strafrechtliche Verfahren gab es bislang noch keine Entscheidung zur Zulassung eines solchen Beweises.

Das Amtsgericht Ninburg hat ausgeführt: Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Zeugen an der Anfertigung der Aufzeichnung zum Zwecke der Beweissicherung und dem Interesse des Angeklagten an der Unverletzlichkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Interesse des Zeugen. Maßgeblich ist insoweit, dass die kurze, anlassbezogene Aufzeichnung nur die Fahrzeuge, aber nicht die Insassen der Fahrzeuge abbildet und nur Vorgänge erfasst, die sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen.

Wichtig war für das Gericht nach wie vor, dass das Recht am eigenen Bild und das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn Personen aufgezeichnet werden. In dem hier streitigen Fall wurde hier jedoch lediglich der Fahrvorgang festgehalten. Es wird daher weiterhin so sein, dass die Verwertbarkeit eines solchen Beweismittels in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen sein wird. Eine „generelle Zulassung“ der Beweismittel ist durch das Urteil des Amtsgerichts nicht gegeben. Es bleibt abzuwarten, wie sich die oberen Gerichte zu dieser Fallgestaltung stellen werden.

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