Haftung für Schäden bei Mäharbeiten am Straßenrand
Kann das Land, welches die Mäharbeiten veranlasst hatte, nachweisen, dass vor Beginn des Mähvorganges die erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden, so handelt es sich im Falle eines Schadens, welcher durch die Mäharbeiten verursacht wurde, um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Dabei wird keine absolute Unvermeidbarkeit vorausgesetzt.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 03.07.2014 entschieden, dass das Vorliegen eines unabwendbares Ereignisses bei einem Unfall gemäß § 17 Abs. 3 StVG keine absolute Unvermeidbarkeit voraussetze. Es reiche aus, wenn vor Durchführung der Mäharbeiten die erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Unzumutbar sei es nach Auffassung des Gerichts insbesondere, eine große Rasenfläche zuvor auf etwaige Steine abzusuchen oder eine mitführbare Schutzplane aufzustellen. Es reiche vielmehr aus, dass der an der Zugmaschine angebrachte Mähausleger dem allgemeinen Stand der Technik entspricht und über eigene Sicherheitseinrichtungen, wie beispielsweise einen Kettenschutz, verfügt.
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