Freigewählte Reparaturwerkstatt bei Kfz-Kaskoversicherungsvertrag mit Werkstattbindung

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Immer mehr Versicherungsnehmer wählen, beim Abschluss eines Kaskoversicherungsvertrages für ihr Fahrzeug, einen Vertrag mit Werkstattbindung. Diese Werkstattbindung sagt aus, dass im Falle eines Kaskoschadens, der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren muss.
Da der Versicherer mit seinen Partnerwerkstätten in der Regel „Haustarife“ vereinbart hat, sind die Prämien für eine solche Kaskoversicherung günstiger als bei Verträgen ohne Werkstattbindung.

Wenn der Versicherungsnehmer jedoch sein Fahrzeug, im Schadensfall, nicht bei einer Partnerwerkstatt Instand setzten lässt, muss er dulden, dass der Kaskoversicherer bei der Erstattung der Reparaturkosten einen prozentualen Abschlag vornimmt.

Das Amtsgericht München entschied, bereits im Jahre 2014, mit Urteil (Az.: 122 S 6798/14), dass dies auch dann der Fall ist, wenn die von dem Versicherungsnehmer gewählte Werkstatt, die nicht Partnerwerkstatt ist, identische Stundensätze wie die benannte Partnerwerkstatt der Versicherung verlangt.

Dies sei, nach der Ansicht des Amtsgericht Münchens, unerheblich. Die Werkstattbindung führt gerade dazu, dass bei einem Kaskoschaden dieser, in einer Partnerwerkstatt der Versicherung repariert werden muss. Die Reparaturkostenabrechnung erfolgt in diesem Fall direkt zwischen dem Versicherer und der Reparaturwerkstatt. Der Versicherungsnehmer profitiert durch die Kostenvorteile der Versicherung auf Grund der Gewährung von Großkundenrabatten und anderen Effekten in Form einer niedrigeren Prämie. Dieser Prämiennachlass funktioniert jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer sich auch auf eine Reparatur in einer Partnerwerkstatt einlässt.

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