Rechts vor links auf Parkplätzen

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Auf Parkplätzen findet § 8 Abs. 1 StVO nur Anwendung, wenn die Fahrbahnen so eindeutig Straßencharakter haben, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, deutlich im Vordergrund steht.

LG Saarbrücken – 13 S 132/14 – (ZfS 2045, 201)

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