Teure Hochzeitsfeier mit Himmelslaternen

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Mit Urteil vom 24.07.2015 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 24 U 108/14) über einen Regressanspruch eines Gebäudeversicherers.

In der Innenstadt von Dieburg war es am 11.07.2009 zu dem Brand zweier Gebäude gekommen. Kurz vor dem Brand wurden anläßlich einer Hochzeitsfeier in einer Entfernung von etwa 100 Metern Luftlinie 20 sogenannte „Himmelslaternen“ gestartet.
Der Gebäudeversicherer leistete Ersatz für den durch den Brand entstandenen Schaden, welcher sich nach der Behauptung der Geschädigten auf ca. 300.000,00 EUR belief. Klagweise nahm der Gebäudeversicherer die Veranstalter der Hochzeitsfeier, nämlich den Bräutigam und die Mutter der Braut, auf Regress in Anspruch und begründete dies damit, dass der Brand durch die aufgestiegenen Himmelslaternen entstanden sei. Die Klage wurde ursprünglich vom zuständigen Landgericht abgewiesen. Eine Verantwortung der Beklagten an der Entzündung der Himmelslaternen sowie eine Beteiligung dieser sei nicht nachgewiesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem Klageanspruch nunmehr dem Grunde nach stattgegeben. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt Beweis erhoben hatte, ist davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude auf die Himmelslaternen zurückzuführen sei. Mehrere Zeugen konnten den Flugweg der Laternen und den Entzündungsvorgang beobachten. Die mitveranstaltende Mutter der Braut habe die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier verbracht, weshalb ihr eine Beteiligung vorzuwerfen ist. Der ebenfalls mitveranstaltende Bräutigam habe es als Mitorganisator des Festes unterlassen, das gefährliche Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Besonders ist hervorzuheben, dass die Beklagten sich vor der Veranstaltung sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt erkundigt haben, ob ein Verbot gegen die Verwendung dieser Laternen besteht. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch kein allgemeines Verbot. Das Ordnungsamt warnte die Organisatoren jedoch vor dem Aufsteigenlassen der Himmelslaternen wegen der damit verbundenen Brandgefahr. Dieser Hinweis an die Organisatoren, und damit die entsprechende Kenntnis, begründet die Verkehrssicherungspflichtverletzung. Fünf Tage nach dem Ereignis wurde die Verwendung von Himmelslaternen in Hessen durch die „Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern vom 16.07.2009“ verboten. Andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen.

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