Handel mit sogenannten Kräuter-Drogen (Legal High) ist nicht strafbar

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In einer aktuellen, noch nicht veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat dieser einen Mann freigesprochen, der 2012 wegen Handels mit berauschenden Kräutern, den sog. „Legal Highs“ wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz verurteilt wurde (BGH 3 STR 437/12).

Bei den sog. „Legal Highs“ handelt es sich um Mischungen mit verschiedenen Kräutern, die von den deutschen Gerichten bisher als „unerlaubten in Verkehr bringen von Arzneimitteln“, mithin also als Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz geahndet wurden. Es handelt sich um Kräutermixe, Lufterfrischer oder Badesalze und ähnliches. Die Inhalte dieser Kräutermischungen sind oft nicht dargestellt und ändern sich auch permanent, sodass eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht erfolgen konnte, da hierzu jeweils die entsprechenden Substanzen, die dann auch in den Anlagen zum BtMG aufgelistet sein müssen, nachzuweisen sind.

Juristisch war es bislang umstritten, ob die sog. neuen psychoaktiven Substanzen dem Arzneimittelgesetz unterliegen.

Der Bundesgerichtshof war bereits 2012 mit dieser Sache umfasst. Der Bundesgerichtshof hatte damals bereits Zweifel daran, ob das Arzneimittelgesetz Anwendung findet, da die Kräutermischungen keine gesundheitsfördernde Wirkung haben, sondern lediglich wegen deren einen Rauschzustand hervorrufenden Nebenwirkungen konsumiert werden.

Der Bundesgerichtshof sah sich daher veranlasst, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur rechtlichen Einordnung von neuen psychoaktiven Substanzen vorzulegen (BGH, Beschluss vom 28.05.2013 – 3 STR 437/12). Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr im Juli 2014 entschieden, dass derartige Designerdrogen nach europäischem Recht keine Arzneien sind (Urteil vom 10.07.2014, Az. C-358/13 und C-181/14).

Der Bundesgerichtshof ist nunmehr dieser Entscheidung gefolgt und hat den Händler vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz mit Urteil vom 14.09.2014 freigesprochen.

Trotzdem ist von dem Konsum der entsprechenden Kräutermischungen, die oft in bunten Tüten mit lustigen Motiven angeboten werden, dringend abzuraten. Die Mischungen enthalten oft künstliche Cannabinoide, die gesundheitlich sehr gefährlich sein können. Es ist ein immenses gesundheitliches Risiko vorhanden. Daher lieber die Finger davon lassen.

Insoweit dürfte auch zu erwarten sein, dass hier möglicherweise vom Gesetzgeber entsprechende Neuregelungen eingeführt werden.

Solange dies jedoch nicht der Fall ist, bleibt der Handel und dementsprechend auch der Besitz solcher Kräutermischungen straffrei.

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