Ist Rauchen in einer Mietwohnung ein Kündigungsgrund?

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Grundsätzlich ist Rauchen in einer Mietwohnung gestattet. Ein solches Verhalten ist nicht vertragswidrig. Ein solches Verhalten kann weder zu einer fristlosen noch zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 28.06.2006 grundlegend geklärt (Az. VIII ZR 124/05). Nach dieser Entscheidung ist das Rauchen im Allgemeinen „mangels einer abweichenden Vereinbarung“ grundsätzlich vertragsgemäß.

Durch die Presse ging in den letzten Wochen die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2014 (21 S 240/13) in welcher dem Vermieter Recht gegeben wurde, der einem Mieter zunächst eine Abmahnung erteilt hat und diesen dann fristlos gekündigt hat.

Diese Entscheidung ist allerdings ein Einzelfall. Diese Entscheidung wird durch die Medien überbewertet. Grundsätzlich bedeutet diese Entscheidung nicht, dass Rauchen in einer Mietwohnung nicht gestattet ist.

Die Grenze des Rauchens wird von der Rechtsprechung dort gezogen, wo die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange anderer Mieter oder Bewohner verletzt wird, in dem die anderen Bewohner über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. So war der in dem vom Landgericht entschiedenen Einzelfall so gelegen, dass der Mieter mehrere in der Wohnung befindliche Aschenbecher nicht geleert hat und unzureichend gelüftet hat, so dass dadurch der Rauch- und die Geruchsbelästigungen durch das Treppenhaus gezogen und die anderen Mieter über das zumutbare Maß hinaus belästigt haben. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Mieter hat dieser Mieter trotz Abmahnung fortgesetzt.

Eine andere Fallgestaltung ist die, dass der Mieter durch exzessives Rauchen in der Wohnung diese über das übliche Maß hinaus beschädigt, so dass die Abnutzung der Wohnung nicht mehr durch die Schönheitsreparaturen aufgefangen werden kann. In diesem Fall macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig, da er den vertragsgemäßen Verbrauch überschritten hat.

Kriterium für eine Kündigung ist aber ein grober Verstoß der Rücksichtnahme gegenüber anderen Mietern.

Letztlich wird in solchen Streitfällen jeder Einzelfall für sich zu beurteilen sein. Eine generelle Ableitung auf Grund der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, die im Übrigen noch nicht rechtskräftig ist, darauf, dass Rauchen in der Wohnung zu einer mietrechtlichen Kündigung führen kann, kann nicht getroffen werde

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