BGH: Wechselmodell und Barunterhalt

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Beim Wechselmodell müssen grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufkommen.

Der Bedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen, umfasst sind auch die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Der BGH hat nun entschieden, dass durch den dem Kind von einem Elternteil geleisteten Naturalunterhalt während dessen Betreuungszeit einen Barunterhalt nicht entfallen lässt, sondern als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen ist (BGH XII ZB 565/15, 11.01.2017).

Das Kind kann von dem besser verdienenden Elternteil den Ausgleich der Unterhaltsspitze verlangen, der nach Abzug der von den Eltern erbrachten (Betreuungs-) Leistungen verbleibt. Es handelt sich hier dann um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur zwischen den Eltern besteht.

Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird.

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