Versicherungsschutz in der Reiserücktrittsversicherung

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Entscheidung des AG Hamburg vom 26.10.2016

Erneut bestätigt sich, dass bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen der Wortlaut entscheidend ist.

In dem vor dem Amtsgericht Hamburg verhandelten Fall wurde eine geplante Urlaubsreise 2 Tage vor dem Reiseantritt storniert. Grund für die Stornierung war der Umstand, dass die hochbetagte Mutter des Reisenden im Sterben lag und beschlossen hatte, die Nahrungsaufnahme einzustellen. Dies veranlasste den Reisenden von der geplanten Urlaubsreise Abstand zu nehmen.

Die hiermit einhergehenden Stornogebühren meldete der Reisende gegenüber der bestehenden Reisekostenrücktrittsversicherung an. Die Reisekostenrücktrittsversicherung lehnte die Leistung jedoch ab. Entscheidend hierbei ist, dass entsprechend der Versicherungsbedingungen der Reisende Versicherungsschutz genießt bei „Tod eines nahen Angehörigen“. Dass es sich bei der Mutter des Reisenden um einen nahen Angehörigen handelt, steht außer Streit. Jedoch berief sich der regulierende Versicherer darauf, dass zum Zeitpunkt der Stornierung der Tod des nahen Angehörigen gerade (noch) nicht eingetreten ist.

Diese Rechtsauffassung wurde vom Amtsgericht Hamburg bestätigt. Der „bevorstehende Tod eines nahen Angehörigen“ ist nach den Versicherungsbedingungen der Reisekostenrücktrittsversicherung nicht gleich zu setzen, mit dem Begriff des Versicherten „Tod eines nahen Angehörigen“.

Auch wenn dieses Urteil (AG Hamburg 17 aC 261/16) auf den ersten Blick seltsam anmutet, werden doch die Versicherungsbedingungen konsequent das Risiko eines bevorstehenden Todes eines nahen Angehörigen ist nicht mit versichert und auch bei der Bemessung der Versicherungsprämien außer Acht gelassen worden.

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