Beweis des Zugangs des Versicherungsscheins

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Nach einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall, unmittelbar nach Wechsel seiner Fahrzeugversicherung, wähnte sich der Unfallverursacher zunächst in Sicherheit. Für den Schaden am eigenen Fahrzeug würde die Fahrzeugvollkaskoversicherung aufkommen.

Der Fahrzeugvollkaskoversicherer verweigerte jedoch eine Zahlung. Der Versicherer begründete dies damit, dass er mit einem Schreiben wirksam vom Versicherungsvertrag zurück getreten wäre und leistungsfrei sei, da die Erstprämie aus dem Kaskoversicherungsvertragsverhältnis nicht bezahlt gewesen wäre.

Voraussetzung von Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit ist nach § 37 VVG, dass die Erstprämie nicht gezahlt worden ist, was jedoch eine Fälligkeit der Prämienzahlung voraus setzt. Für den Streitfall bedeutete dies, dass die Erstprämie auf deren Nichtzahlung sich die Versicherung stützte, zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles bzw. zum Zeitpunkt des erklärten Rücktrittes zur Zahlung fällig gewesen sein muss. Fälligkeitsvoraussetzung der Prämienzahlung ist jedoch der Zugang des Versicherungsscheins.

Das OLG Stuttgart hat zuletzt mit Entscheidung vom 10.09.2015 (Az. 7 U 78/15) erneut darauf hingewiesen, dass der Versicherer für den Zugang darlegungs- und beweisbelastet ist. Ein Zugang des Versicherungsscheins würde nicht, auch nicht prima facie, durch die Absendung des Versicherungsscheins bewiesen werden. Es bestünden keine Erfahrungssätze, dass Postsendungen den Empfänger erreichen. Die beklagte Versicherung hatte den Zugangsbeweis nicht geführt. Das Bestreiten des Versicherungsnehmers war hierzu ausreichend.

Es liegt in der Hand des Versicherers etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Verzichtet er, wie regelmäßig, auf die Übersendung des Versicherungsscheins durch Einschreiben mit Rückschein, ist dies das Ergebnis seiner eigenen Kostenkalkulation. Dies ist ihm überlassen und kann allerdings dazu führen, dass dann die Kosten zu tragen sind, die durch Beweisfälligkeit entstehen.

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