Kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei Einsicht in die Personalakte

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Gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitnehmer das Recht, Einsicht in ihre Personalakte zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 12.07.2016, 9 AZR 791/14) begründet dies jedoch kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, zumindest wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien von den Schriftstücken seiner Personalakte zu machen. Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakte ist in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt. Anhand der Kopien habe der klagende Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit, den Inhalt der Personalakten mit seinen Rechtsanwälten zu erörtern.

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