Der Vergleich der Überwachungskontrollen der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber mit dem totalitären Regime vor 70 Jahren stellt keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar

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Dies hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit einer Entscheidung vom 04.03.2016 (10 Ta BV 102/15) anhand von folgendem Fall zu beurteilen: In einer E-Mail an den Einrichtungsleiter kritisierte ein Arbeitnehmer die Einführung von Überwachungskontrollen wie folgt:

„Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem, was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann.“

Daraufhin wurde der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf sei eine solche Äußerung noch von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt und rechtfertige keine Kündigung. Zwar sei ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem NS-Terrorregime ein Grund für eine fristlose Kündigung. Hier habe der Arbeitnehmer jedoch allenfalls an die Verhältnisse der Weimarer Republik angeknüpft. Es sei dem Mitarbeiter darum gegangen, dass man Entwicklungen von Beginn an beobachten müsse. Eine solche Äußerung sei von der Meinungsfreiheit geschützt. Auch die übrige Kritik des Arbeitnehmers, wie etwa die Unterbesetzung der Dienste, enthalte zulässige Werturteile.

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