Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen zur ortsüblichen Miete
Für die Anpassung der Miete auf die ortsübliche Miethöhe entsprechend der Regelung der § 558 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Mieterhöhung beschränkt durch die sogenannte Kappungsgrenze.
Danach darf entsprechend der Regelung des § 558 Abs. 3 BGB die Miete innerhalb von drei Jahren sich nicht mehr als um 20 % erhöhen. Ausgenommen sind Erhöhungen nach § 559 bis § 560 BGB, d.h. Erhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen oder bei Veränderung der Betriebskosten. Durch das Mietrechtsänderungsgesetz 2012 in Kraft getreten am 20.04.2013 (BGBl. I, Seite 831) erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung diese Kappungsgrenze auf 15 % herabzusetzen. Hiervon wurde im Land Baden-Württemberg derzeit von insgesamt 44 Gemeinden und Städten Gebrauch gemacht, die anschließend aufgelistet werden. Die Beschränkung der Kappungsgrenze ist derzeit wirksam bis zum 30.06.2020.
Die Kappungsgrenze von 15 % gilt in folgenden Städten und Gemeinden:
Altbach
Asperg
Bad Krozingen
Bad Säckingen
Baienfurt
Denzlingen
Dossenheim
Edingen-Neckarhausen
Emmendingen
Eppelheim
Fellbach
Freiberg am Neckar
Freiburg im Breisgau
Friedrichshafen
Grenzach-Wyhlen
Heidelberg
Heilbronn
Karlsruhe
Kirchentellinsfurt
Konstanz
Leimen
Lörrach
March
Merzhausen
Möglingen
Neckarsulm
Offenburg
Radolfzell am Bodensee
Rastatt
Ravensburg
Reutlingen
Rheinfelden (Baden)
Rheinstetten
Rielasingen-Worbligen
Singen (Hohentwiel)
Steinen
Stuttgart
Tübingen
Ulm
Umkirch
Waldkirch
Weil am Rhein
Weingarten
Wendlingen am Neckar
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