Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen zur ortsüblichen Miete

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Für die Anpassung der Miete auf die ortsübliche Miethöhe entsprechend der Regelung der § 558 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Mieterhöhung beschränkt durch die sogenannte Kappungsgrenze.

Danach darf entsprechend der Regelung des § 558 Abs. 3 BGB die Miete innerhalb von drei Jahren sich nicht mehr als um 20 % erhöhen. Ausgenommen sind Erhöhungen nach § 559 bis § 560 BGB, d.h. Erhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen oder bei Veränderung der Betriebskosten. Durch das Mietrechtsänderungsgesetz 2012 in Kraft getreten am 20.04.2013 (BGBl. I, Seite 831) erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung diese Kappungsgrenze auf 15 % herabzusetzen. Hiervon wurde im Land Baden-Württemberg derzeit von insgesamt 44 Gemeinden und Städten Gebrauch gemacht, die anschließend aufgelistet werden. Die Beschränkung der Kappungsgrenze ist derzeit wirksam bis zum 30.06.2020.

Die Kappungsgrenze von 15 % gilt in folgenden Städten und Gemeinden:

Altbach

Asperg

Bad Krozingen

Bad Säckingen

Baienfurt

Denzlingen

Dossenheim

Edingen-Neckarhausen

Emmendingen

Eppelheim

Fellbach

Freiberg am Neckar

Freiburg im Breisgau

Friedrichshafen

Grenzach-Wyhlen

Heidelberg

Heilbronn

Karlsruhe

Kirchentellinsfurt

Konstanz

Leimen

Lörrach

March

Merzhausen

Möglingen

Neckarsulm

Offenburg

Radolfzell am Bodensee

Rastatt

Ravensburg

Reutlingen

Rheinfelden (Baden)

Rheinstetten

Rielasingen-Worbligen

Singen (Hohentwiel)

Steinen

Stuttgart

Tübingen

Ulm

Umkirch

Waldkirch

Weil am Rhein

Weingarten

Wendlingen am Neckar

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