Reiserücktrittsversicherung, Leistung nach Ableben des Ehepartners

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Das Amtsgericht München hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Im Dezember 2013 buchte die jetzige Witwe eine Reise für sich und Ihren Ehemann zum Preis von 5.736,00 EUR für den Reisezeitraum 07.06.2014 bis 17.06.2014. Am 30.04.2014 entschloss Sie sich, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen und beantragte sie bei der nunmehrigen Beklagten.

In der Nacht des Antrages, zwischen dem 30.04.2014 und 01.05.2014, starb völlig überraschen der Ehemann der Klägerin. In Unkenntnis des Ablebens des Ehemannes nahm die Versicherung den Antrag der Klägerin am 07.05.2014 an. Die trauernde Klägerin stornierte die Reise am 20.05.2014 wegen eigener unvorhergesehener Erkrankung. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, dadurch sei der Reiseantritt nicht mehr möglich. Für die Stornierung wurden ihr Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 EUR belastet, welche die Klägerin von der Reiserücktrittsversicherung erstattet haben wollte. Die Reisekostenrücktrittsversicherung verweigerte den Ersatz, weshalb die Witwe Klage erhob.

Das Amtsgericht München wies den Anspruch der Klägerin mit Urteil vom 20.08.2015 (Az.: 233 C 26770/14) zurück. Ein Anspruch der Klägerin bestünde aus mehreren unabhängigen Punkten nicht.

Zum Einen sei die Klägerin bei dem Tod ihres Mannes ihrer Stornierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Die Meldung erst am 20.05.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung leistungsfrei geworden sei.

Auch würde das Argument der Klägerin, sie habe eine unerwartet schwere Erkrankung aufgrund des Todes ihres Mannes erlitten, nicht verfangen. Die Trauer der Klägerin zeige sich nachvollziehbarer Weise als eine akute Belastungsreaktion, als einen psychischen Schock. Dies sei jedoch keine psychische Störung im Sinne einer Erkrankung. Eine schwere Trauer sei viel mehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen und stelle keinen regelwidrigen Zustand dar.

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