Immer wieder Problem mit Schimmel

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In der kalten Jahreszeit häufen sich wieder die Probleme, da in vielen Wohnungen Schimmel auftaucht.

Grundsätzlich wird vom Mieter verlangt, dass dieser ordnungsgemäß lüftet und auch heizt. Oft scheiden sich die Geister an der Frage, wie häufiges Lüften denn für einen Mieter zumutbar ist. Da viele Mieter berufstätig sind, ist es ihnen nicht möglich, mehrmals am Tag die Wohnung zu lüften. In einem Urteil vom 02.07.2015 des Landgerichts Aachen (Az.: 2 S 327/14) hat dieses entschieden, dass dann, wenn ein Mieter seine Mietwohnung mehr als zweimal am Tag lüften muss, ein Mangel der Mietsache gewöhnlich vorliegt.
Dem Fall lag zu Grunde, dass sich im Schlafzimmer des Mieters an der Außenwand Schimmel gebildet hatte. Ein vom Vermieter beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass sich der Schimmel deshalb gebildet hatte, weil der Mieter die Möbel direkt an die Außenwand gestellt hatte. Um dies zu vermeiden, hätte der Raum mindestens zweimal pro Tag gelüftet werden müssen.

Der Vermieter verlangte Schadensersatz und wollte die Gutachterkosten ersetzt haben.

Dies wurde vom Landgericht Aachen abgelehnt. Es läge keine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters vor. Nach Ansicht des Landgerichtes ergibt sich dies daraus, dass dem Mieter je nach Aufstellung der Möbel ein häufiges Lüften der Wohnung drei- bis viermal am Tag abverlangt werde. Auf ein solches Erfordernis hätte der Mieter hingewiesen werden müssen. Nur wenn ein solcher Hinweis erfolgt, kann von einer Pflichtverletzung des Mieters ausgegangen werden. Ansonsten hat der Mieter das Recht, die Möbel auch ganz nah an der Wand aufzustellen. Dies gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.

Sollte aus baulichen Gründen es erforderlich werden, die Möbel weiter abzurücken, muss der Vermieter den Mieter ausdrücklich darauf hinweisen.

Insgesamt muss man jedoch davon ausgehen, dass diese Entscheidung nicht generell als Maßstab für die Umstände, wie oft eine Wohnung gelüftet werden muss, gewertet werden kann.

Grundsätzlich sind solche Fälle jeweils Einzelfallentscheidungen, die nicht verallgemeinert werden können.

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