Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei schon durchgeführter Betriebsänderung

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Nach einer Entscheidung des LAG Hamm (Beschluss vom 17.02.2015 7 Ta BVGa 1/15) hat der Betriebsrat im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei bereits durchgeführten Betriebsänderungen keinen Unterlassungsanspruch.

Im Fall, den das LAG Hamm zu entscheiden hatte, verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der weiteren Durchführung der Betriebsänderung bis zum Versuch eines Interessenausgleichs. Die Betriebsänderung war aber mit der tatsächlich erfolgten Abspaltung eines Betriebsteils durch die Übertragung der Leitungsmacht auf ein anderen Unternehmen bereits abschließend vollzogen. Der in Anspruch genommene Arbeitgeber hatte keinerlei Einfluss mehr auf die Organisation der Arbeit, weder durch Ausübung des Direktionsrechts noch durch Einfluss auf die Nutzung der Maschinen.

Zwar hat der Betriebsrat zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats über einen Interessenausgleich einen Unterlassungsanspruch, da ansonsten die Rechte des Betriebsrats im Verfahren zur Herbeiführung des Interessenausgleichs gem. § 112 BetrVG leerlaufen würden. Der Unterlassungsanspruch richtet sich aber nicht gegen die Betriebsänderung als solche, sondern dient lediglich der Sicherung des Verhandlungsanspruchs. Somit entfällt der Unterlassungsanspruch dann, wenn die Betriebsänderung – wie im vorliegenden Fall – nicht mehr beabsichtigt, sondern bereits durchgeführt ist. Dann ist nichts mehr zu verhandeln. Es muss also nichts mehr gesichert werden. Ein Interessenausgleich ist auch nicht nachholbar.

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