Wann liegen dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 II KSchG vor, die eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen können?
Mit der Fragestellung, wann dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 II KSchG vorliegen, hat sich das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 31.07.2014 (BAG, Urteil vom 31.07.2014, 2 AZR 422/13) nochmals ausführlich auseinandergesetzt.
Demnach liegen dringende betriebliche Erfordernisse immer dann vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-) Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Diese Prognose muss schon zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein.
Es bedarf eines Grundes, der dem Kündigungsentschluss zugrunde liegt. Das kann die endgültig und vorbehaltslos getroffene Entscheidung des Arbeitgebers sein, Maßnahmen durchzuführen, die spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge haben werden. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungs- und Beweislast aus § 1 II 4 KSchG zunächst dadurch, dass er – zumindest konkludent – behauptet, er habe seine fragliche Entscheidung schon vor Zugang der Kündigung getroffen. Wenn der Arbeitgeber dies mit Nichtwissen bestreitet, hat der Arbeitgeber nähere tatsächliche Einzelheiten darzulegen, aus denen unmittelbar oder mittelbar geschlossen werden kann, er habe die entsprechende Absicht bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig gehabt.
Der betreffende Entschluss des Arbeitgebers unterliegt keinem Formzwang. Auch bei einem mehrköpfigen Entscheidungsgremium, das letztlich nur gemeinsam entscheiden kann, bedarf es hierzu in der Regel keines förmlichen Beschlusses.
Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, Tätigkeiten, die bisher von Arbeitnehmern geleistet wurden, künftig (echten) freien Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Vertretungsorgane, die keine Arbeitnehmer sind, zu übertragen.
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