Beratungspflichten und damit einhergehende Haftung des Versicherungsmaklers während der Vertragslaufzeit

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Das OLG Hamburg hat im September 2018 erneut entschieden, dass ein Versicherungsmakler seinen Kunden (den Versicherungsnehmer) während der gesamten Vertragslaufzeit über die Anpassung des Versicherungsschutzes aufgrund von außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegenden Veränderungen zu beraten hat. Bei Veränderungen in der Sphäre des Versicherungsnehmers wie Neuanschaffungen, neue Gefahrenpotentiale oder Werterhöhungen, hat er hingegen nur zu beraten, wenn ihm diese bekannt werden. Der Versicherungsmakler ist nicht zu einer laufenden, mindestens einmal jährlich durchzuführenden Bestandsaufnahme und Überprüfung der Versicherungsverhältnisse verpflichtet.
Viele Versicherungsnehmer und auch Makler verkennen, dass der Versicherungsmakler nicht nur die einmalige Bemühung um die Beschaffung von Versicherungsschutz schuldet, sondern auch zur anschließenden umfassenden Dauerbetreuung, im Interesse des Versicherungsnehmers mit der erforderlichen Beratung über Anpassungen und Veränderungen des Versicherungsschutzes, während der gesamten Vertragslaufzeit verpflichtet ist.

Dies betrifft jedoch nur Veränderungen, die außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, wie neue Versicherungsprodukte mit verbessertem Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer etc.

Für den Versicherungsnehmer stellt sich somit bei der Ablehnung von Versicherungsschutz durch seinen Versicherer die Frage, ob der ihn betreuende Versicherungsmakler in der dauernd geschuldeten Beratungssituation auch hinreichend und genügend auf Veränderungen der Produktpaletten der Versicherer, mit erweitertem Versicherungsschutz, hingewiesen hatte.

Falls dies schuldhaft unterblieb und der Versicherungsnehmer bei rechtzeitiger Anpassung seines Versicherungsvertrages in diesem konkreten Fall Versicherungsschutz erhalten hätte, kommt eine Haftung des Versicherungsmaklers in Betracht.

Umgekehrt ist der Makler jedoch zu einer jährlichen Komplettprüfung seines Bestandes im Hinblick auf diese Fragen pauschal nicht verpflichtet. Im Hinblick auf bestehende Haftungsrisiken ist jedoch Maklern zu empfehlen, die von ihnen betreuten Verträge, bei entsprechenden Veränderungen der Produktpaletten der Versicherer, auf Anpassungen zu überprüfen.

Sofern Veränderungen ausschließlich in der Sphäre des Versicherungsnehmers vorliegen, wie bei Neuanschaffungen, Umzug in ein anderes Haus, etc., ist der Makler nur zur Überprüfung verpflichtet, sofern ihm dies bekannt wird (vgl. hierzu insbesondere OLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018 – 1 U 2/18).

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