Kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung eines Geschäftsführers verlangen, weil dieser angeblich den Betriebsfrieden stört?

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Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2016, 7 TaBV 11/16) auseinanderzusetzen.

Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, einer GmbH & Co. KG, die Entlassung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, gemäß § 104 BetrVG wegen wiederholter und ernstlicher Störung des Betriebsfriedens dadurch, dass dieser den Betriebsrat mehrfach objektiv unzutreffend informiert, teilweise sogar durch bewusst wahrheitswidrige Informationen getäuscht habe. Dadurch sei die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig gestört.

Der Antrag hatte vor dem LAG Hamm keinen erfolgt. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht verlangen, den Geschäftsführer zu entlassen. § 104 Abs. 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat lediglich das Recht, die Entlassung von Arbeitnehmern zu verlangen, die durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze im Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört haben. Ein Geschäftsführer ist jedoch kein Arbeitnehmer im Sinne von § 104 BetrVG. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nichts Anderes. Zwar hat der EuGH in letzter Zeit auch Organvertreter unter den Schutzbereich solcher Vorschriften gestellt, die nach dem Verständnis eines nationalen Arbeitnehmerbegriffs ausschließlich für Arbeitnehmer Anwendung finden. Dieser unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff gilt allerdings nur für solche Rechtsvorschriften, die auf europäische Richtlinie zurückzuführen sind. Diese Voraussetzung ist bei § 104 BetrVG nicht erfüllt.

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