Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes
Plant der Arbeitgeber eine Einstellung im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres, dann steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu. Denn für den Begriff der Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber an. Vielmehr löst in diesem Fall die Eingliederung in den Betrieb bereits das Mitbestimmungsrecht aus. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung wegen mangelnder Arbeitsmarktneutralität der Maßnahme verweigern. Der Einsatz von Freiwilligen im Rettungsdienst im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Ulm (Entscheidung vom 07.03.2016, 4 BV 10/15) nicht arbeitsmarktneutral.
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