Hausmeisterkosten

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In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Kosten auf den Mieter umwälzbar sind.

Wird in einem Mietvertrag auf § 2 der Betriebkostenverordnung verwiesen, kann der Vermieter grundsätzlich die dort aufgeführten Kosten auch vom Mieter verlangen. Wird im Mietvertrag nicht auf die Betriebskostenverordnung verwiesen, sondern werden nur einzelne Nebenkostenpositionen aufgeführt, kann der Vermieter auch nur diese verlangen.
Gemäß § 2 Nr. 14 der Betriebskostenverordnung können auch Hausmeisterkosten auf die Mieter umgelegt werden. Diese sind allerdings gesondert zu prüfen, da nur Kosten, die nicht die Verwaltung der Immobilie betreffen, auf den Mieter umgewälzt werden können. Führt der Hausmeister beispielsweise auch Verwaltungsarbeiten durch (Verteilung von Einladungen zur Eigentümerversammlung oder ähnliches) wären diese Kosten herauszurechnen.

Dies ist zum einen nachzuweisen durch Vorlage des Hausmeistervertrages, zum anderen muss der Vermieter auch darlegen und beweisen, wann der Hausmeister welche Arbeiten und wo im streitgegenständlichen Objekt verrichtet hat. Alleine die Vorlage des Dienstleistungsvertrages reicht hierzu nicht aus (so AG Duisburg, Urteil vom 12.03.2015, 79 C 3529/14). Das Amtsgericht fordert, dass der Vermieter die durchgeführten Arbeiten und die daraus resultierenden Kosten ganz genau auflistet, um diese auch auf den Mieter umlegen zu können. Daher kann es für den Vermieter unter Umständen schwierig sein, tatsächlich die entstandenen Hausmeisterkosten nachzuweisen.

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