Das leidige Thema „Rauchen“

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Immer wieder kommt es zu Problemen mit Rauchen in der Mietwohnung oder auf dem Balkon. Der Bundesgerichtshof hat sich wiederum min einer aktuellen Entscheidung vom 16.01.2015 (VZR 110/14) mit einem auf dem Balkon rauchenden Mieter befassen müssen.

In dieser Entscheidung ging es darum, dass sich der Balkon des Klägers über dem Balkon des Beklagten befand. Der Kläger ist Nichtraucher, der Beklagte Raucher, der regelmäßig auf seinem Balkon geraucht hat. Hierdurch fühlte sich der Kläger gestört, da der Rauch vom Balkon des unteren Mieters auf den Balkon des Nichtrauchers stieg. Hierbei war dem Raucher durch seinen Mietvertrag gestattet worden, innerhalb der Mietwohnung und auch auf dem Balkon zu rauchen. Dies wandte er auch gegenüber der Klage ein. Der Einwand war ohne Erfolg.

Der BGH hat angenommen, dass durch das Rauchen und die Belästigung des anderen Mieters eine Besitzstörung des Nichtrauchers begründet wird, da der Besitzer (Nichtraucher) durch Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigt wird. Der Nichtraucher hat sich daher zu Recht gewehrt gegen die Belästigung durch das Rauchen des unter ihm befindlichen Mieters. Dass diesem Mieter das Rauchen erlaubt war, war für den BGH insoweit nicht von Belang.

Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass die Einwirkungen wesentlich sein müssen. Der Geschädigte kann Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters dann nicht verbieten, wenn sie einen verständigen Nutzer in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Letztlich wird daher wiederum im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht. Es besteht auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der BGH hat daher in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung führt. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume frei zu halten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Leider hat der BGH nicht ausgeführt, wer denn die Gebrauchsregelung zu schaffen hat.

Der Vermieter selbst hat in bestehenden Mietverhältnissen nicht die Möglichkeit, den vertragsgemäßen Gebrauch durch eine Gebrauchsregelung nachträglich einzuschränken. Daher müssten sich die beiden Parteien, also der Raucher und der Nichtraucher auf eine Gebrauchsregelung einigen. Im Regelfall ist dies natürlich in der Praxis schwierig, da davon auszugehen ist, dass die Parteien wahrscheinlich eh schon verstritten sind. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, bleibt nur die Möglichkeit, dass ein Mieter den anderen auf Zustimmung zu einer Gebrauchsregelung verklagt. Daher sind hier auch von der Rechtsprechung viele Türen offen gelassen.

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