Kürzungen des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit
Mit Urteil vom 19.05.2015 (9 AZR 725/13) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr kürzen kann. Die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
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