Architekt muss bei Planung früh Kostenrahmen mit Auftraggeber abklären

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Der BGH hat entschieden, dass ein Architekt grundsätzlich bereit im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen eines Bauvorhabens mit dem Auftraggeber besprechen und dessen Kostenvorstellungen berücksichtigen muss.

Wird der Kostenrahmen überschritten und ist deshalb die Planung unbrauchbar, kann nach der Entscheidung des BGH (Az VII ZR 230/11) der Architekt seinen Anspruch auf Honorar verlieren. Denn die gegenüber dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind für ihn in dem Sinner verbindlich, dass sie den Planungsrahmen bestimmen. Wenn der Architekt nicht widerspricht, werden diese Vorstellungen regelmäßig Vertragsinhalt. Dies gilt aber nicht für nachträgliche Änderungen.

Nach der BGH-Entscheidung sind diese Kostenvorstellungen auch dann beachtlich, wenn nur eine ungefähre Bausumme angegeben wird, mit der der Kostenrahmen abgesteckt wird. Zweifel am Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären. Wenn der vorgegebene Kostenrahmen überschritten wird und die Planung dadurch unbrauchbar wird, kann der Architekt daher seinen Anspruch auf Vergütung verlieren.

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