Schluss mit Kostenausgleichsvereinbarungen beim Abschluss von fondsgebundenen Rentenversicherungen!
Am 23.07.2014 bestätigte der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 330/13 – IV ZR 295/13).
Das System eines im Alpenraum ansässigen Lebensversicherers war ein Einfaches. Es wurden fondsgebundene Rentenversicherungen vertrieben, wobei die Abschlusskosten nicht in die Versicherungsprämien hineinkalkuliert wurden. Vielmehr musste der Antragsteller einen gesonderten Antrag auf eine Kostenausgleichsvereinbarung unterzeichnen. Diese Kostenausgleichsvereinbarung hatte es in sich.
Selbst bei einer Kündigung der Versicherung hatte der Versicherungsnehmer, nach den Bedingungen, weiter die Abschlusskosten der Versicherung zu tilgen.
Bereits im März 2014 (Urteil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass dies so unzulässig ist. Dieses Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof nunmehr mit einem weiteren Urteil vom 23.07.2014.
Zwar würde die Kostenausgleichsvereinbarung nicht wegen fehlender Transparenz unwirksam sein, jedoch könnte der Versicherungsnehmer auch diese kündigen. Die festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Abhebung des Versicherungsvertrages und das ausdrücklich ausgeschlossene Kündigungsrecht, sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.
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