Manchmal sind es auch nur kleine Dinge, die einem Ärger bereiten und wenn dann ein letzter Tropfen das Faß zum überlaufen bringt, ist ein Rechtsstreit unvermeidlich.
In einer Entscheidung des Landgerichts München I vom 15.09.2014 -Az.: 1 S 1836/13 WEG- ging es darum, dass es beim Gießen der Blumen im Blumenkasten am Balkon immer wieder mal zum Überlaufen und Herabtropfen des Blumengießwassers kam. Dies führte letztlich dazu, dass der Eigentümer der unter dem Balkon liegenden Wohnung den anderen Eigentümer auf Unterlassung verklagte. Hierzu hat er vorgetragen, dass mehrfach Blumenwasser von oben heruntergetropft ist, als er gerade auf seiner Terrasse saß und Frühstück machte. Das Blumenwasser sei in seinen morgenlichen Kaffee hinein getropft. Die Gegenseite erwiderte, das Herablaufen des Blumenwassers sei unvermeidbar und damit hinzunehmen.
Der Kläger scheiterte bereits in erster Instanz beim Amtsgericht mit seiner Klage. Das Amtsgericht hat die Klage allerdings deshalb abgelehnt, weil der Kläger kein detailliertes Protokoll geführt hat und somit nicht dargelegt hat, an welchen Tagen genau um wie viel Uhr sich die Vorfälle zugetragen haben. Zwar hat dann das Landgericht als Berufungsinstanz den Beklagten letztendlich doch zur Unterlassung verurteilt.
Grundsätzlich stellte das Landgericht jedoch fest, dass das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite am Balkon und das regelmäßige Gießen der Blumen eine übliche Nutzung des Balkons darstelle. Auch sei das Herabtropfen oder Herunterlaufen von Blumenwasser relmäßig als unvermeidbar und sozialadäquat hinzunehmen.So führte das Gericht weiter aus, dass insbesondere im Sommer bei ausgetrockneten Böden sich ein Überlaufen gar nicht vermeiden ließe. Es sei im Übrigen auch keine höhere Beeinträchtigung damit verbunden als beispielsweise bei Regen, wo ebenfalls die betroffenen Teile von Sondereigentümern und Gemeinschaftseigentum nass werden.
Grundsätzlich kann man daher festhalten, dass im Grundsatz überlaufendes Blumenwasser als sozialadäquat hinzunehmen ist. Das Landgericht hat in dem hier zitierten Fall am Ende als Einzelfallentscheidung anders entschieden: Zwar sei das Überlaufen und Herabtropfen des Blumengießwassers als unvermeidlich und sozialadäquat zu dulden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich andere Eigentümer oder Gäste erkennbar im darunterliegenden Bereich aufhalten. Hier gebietet dann das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot mit dem Gießen zu warten, bis sich niemand mehr darunter befindet oder diese das Einverständnis zum Blumengießen gegeben haben. In dem hier entschiedenen Fall war es ja wie vorher dargelegt so, dass das Wasser herunter getropft ist, als sich der Kläger frühstückend auf seiner Terrasse befand.
Des Weiteren hat das Gericht entschieden, dass es der Vorlage eines „Tropfprotokolls“ bzw. der Tag, genauen Darlegungen der störenden Ereignisse es nicht bedürfe. Letzteres entsoricht auch der laufenden Rechtsprechung des BGH. Dieser hat schon in mehrfachen Entscheidungen, so beispielsweise durch Beschluss vom 12.06.2008 -VZR 221/07-dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH einer Partei ihrer Darlegungslast genüge, wenn die vorgetragenen Tatsachen i.V. mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltende Recht zu begründen. Die Angabe von Einzelheiten zu dem Zeitpunkt und dem Ablauf bestimmter Ereignisse sei nicht erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind. Die hier jetzt dargelegte „Blumenwasser-Entscheidung“ kann auch auf Mietverhältnisse angewandt werden. Diese Entscheidung ist nicht beschränkt auf Wohnungseigentümer untereinander.