Videoüberwachung des eigenen Grundstückes

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In der Praxis tauchen immer wieder öfter Streitfälle auf, in dem ein Eigentümer verbieten will, dass der Nachbar eine Überwachungskamera auf seinem Grundstück installiert hat, da insoweit auch möglicherweise der eigene Eingang gefilmt wird und der Nachbar somit auch den Besuchsverkehr oder die Zeiten, wann der Eigentümer oder dessen Familie das Haus verlässt oder betritt, erfasst.

Hierzu hat das Amtsgericht Brandenburg in einem Urteil vom 22.01.2016, 31 C 138/14 entschieden, dass die Videoüberwachung des eigenen Grundstückes grundsätzlich zulässig ist. Die Grenze ist jedoch dann überschritten, wenn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Dritter, insbesondere des Nachbarn betroffen ist. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung, sondern bereits vor der berechtigten Befürchtung, dass hier Bilder von Personen aufgezeichnet werden. Eine Überwachung mittels einer Kamera verletzt grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i.V. mit Artikel 1, Abs. 1 Grundgesetz (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.08.2010, 2 BvR 1447/10). Sobald nicht nur das eigene Grundstück, sondern ein Teil des Nachbargrundstückes mit umfasst wird, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieses Nachbarn verletzt und dies auch bereits dann, wenn nur die Möglichkeit einer Bildaufzeichnung besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch tatsächlich eine Aufzeichnung stattfindet. Es wäre nur dann zulässig, wenn der Nachbar der Installation der Kamera zustimmen würde. Die Entscheidung des Amtsgericht Brandenburg ist allerdings noch nicht rechtskräftig, es ist ein Berufungsverfahren beim Landgericht Potsdam anhängig. Über das Ergebnis wird selbstverständlich an dieser Stelle berichtet werden.

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