Gewerbemietrecht
Im Gewerbemietrecht sind die gesetzlichen Regelungen nicht so streng wie im Wohnraummietrecht. Es herrscht hier weitgehend Vertragsfreiheit.
Doch auch im Gewerbemietrecht können Einschränkungen gegeben sein. Der Bundesgerichtshof hat verschiedene Klauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt, beispielsweise dann, wenn Regelungen über Schönheitsreparaturen starre Fristen enthalten oder wenn dem Mieter übermäßige Pflichten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auferlegt werden.
Probleme können auch entstehen,
- wenn ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde und aufgrund rückläufiger Umsätze der Mieter vom Vertrag loskommen möchte. Wir können überprüfen, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, vorzeitig den Vertrag zu kündigen (Stichwort: Verstoß gegen Schriftformklausel bzw. sonstige Formfehler)
- wenn der Vermieter im gleichen oder angrenzenden Gebäude an ein Konkurrenzunternehmen vermietet.
Aufgrund der Möglichkeit, weitreichende Regelungsmöglichkeiten zu schaffen, sollten Sie auch hier den Vertrag, den Sie beabsichtigen abzuschließen, von uns überprüfen lassen, um ggfs. spätere Überraschungen und Rechtsstreite zu vermeiden. Dies gilt sowohl für den Vermieter einer Gewerbefläche als auch für den Mieter.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Miet- u. Wohneigentumsrecht
Tel. 07031/43585-12
E-Mail. guenther.woelfle@kpmbb.de