Familienrecht – Scheidung / Sorgerecht / Gütertrennung

Stefan Scheytt

Stefan Scheytt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Mediator
Partner

Tel.: 07031/43585-291
E-Mail: stefan.scheytt@kpmbb.de

Im Jahr 2011 ließen sich 187600 Paare scheiden, nach Angaben des Statistischen Bundesamts liegt damit die Scheidungsquote bei rund 49,66%.

Gerade bei einer oft emotional sehr belastenden Trennung vom Partner ist eine umfassende, objektive Beratung wichtig. Den Ehegatten stellt sich eine Vielzahl von Fragen, denen sie oft ratlos gegenüberstehen:

  • Was steht mir an Unterhalt zu?
  • Wer bekommt die Kinder?
  • Was geschieht mit unserer Wohnung/ unserem Haus?
  • Wann kann ich mich scheiden lassen?
  • Welche Möbel erhalte ich?

Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Familienrecht ist die außergerichtliche und gerichtliche Beratung und Vertretung im Bereich des Scheidungs-, Unterhalts- und Güterrechts. Gerade im Zusammenhang der Trennung und Scheidung von Ehepaaren oder der Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zeigen sich oft vielschichtige Probleme, die einer individuellen Lösung bedürfen. Dabei sind bei gemischt-nationalen Ehen oft ausländisches Recht, sowie internationale und europäische Vorschriften zu beachten.

Oftmals lassen sich diese Probleme vermeiden oder auf ein geringes Maß verringern, wenn vor Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft ein Ehevertrag abgeschlossen wird. Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen die zu regelnden Bereiche und entwerfen für Sie Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge. Dies bietet sich vor allem an, wenn man im Scheidungsfall eine kostenträchtige Auseinandersetzung des Vermögens vermeiden möchte.

Auch im Umfeld einer Trennung können Lösungen im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden, was den Betroffenen viel Ärger, Zeit und Geld erspart. Gerne beraten und vertreten Sie auch begleitend zu einer Mediation.

Ein immer wichtiger werdender Bereich ist der Elternunterhalt. Damit ist der Unterhalt gemeint, den erwachsene Kinder ihren Eltern eventuell zahlen müssen, weil diese z.B. wegen einer Heimunterbringung nicht mehr in der Lage sind, diese Kosten allein von ihrer Rente und den Ersparnissen zu bestreiten. Neben diesen rein wirtschaftlichen Fragen stellt sich dann bei gesundheitlichen Einschränkungen die Frage, ob eine Betreuung eingerichtet werden muss.

Bei Gewalttätigkeiten in der Familie/Ehe gibt das Gewaltschutzgesetz einige Möglichkeiten, sich Gewalttäter vom Leib zu halten und dauerhaft der gemeinsamen Wohnung fernzuhalten. Auch in diesem Bereich sind wir für Sie tätig.

Eheverträge werden in der Regel von künftigen Eheleuten geschlossen, werden aber auch oft während einer bestehenden Ehe geschlossen. Verhandlungen hierüber sollten jedoch vor Eheschließung geführt werden, da nur so die Verhandlungspositionen gleichwertig sind.

Befindet sich die Ehe bereits in der Krise oder steht die Trennung oder Scheidung kurz bevor, spricht man von einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Geregelt wird mit beiden Vertragstypen überwiegend:

  • Güterstand oder Modifikation der Zugewinngemeinschaft
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Versorgungsausgleich
  • Beteiligungen an Unternehmen
  • Erbfolge und Pflichtteilsregelungen
  • Hausrat und Ehewohnung
  • elterliche Sorge und Umgang

Gerade Unternehmer, Selbständige aber auch vermögende (zukünftige) Ehegatten sollten durch einen vorsorgenden Ehevertrag frühzeitig ihr Vermögen vor den oft teuren Wirkungen einer Scheidung schützen.

Auch mit einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung lassen sich die finanziellen Folgen einer streitigen Auseinandersetzung verringern und Sicherheit für alle Beteiligten erreichen.

Zwar ist der Ehevertrag in den meisten Fällen formbedürftig, muss also notariell beurkundet werden. Dennoch lohnt es sich, diesen durch einen Rechtsanwalt entwerfen zu lassen, da dadurch Ihre individuellen Wünsche und Vorstellungen besser berücksichtigt werden können. Ein Notar muss neutral bleiben. Oft ist es dann auch sinnvoll, dass sich der andere Ehegatte ebenfalls durch einen Rechtsanwalt beraten lässt, was nicht als Zeichen des fehlenden Vertrauens gewertet werden sollte.

Gerne bieten wir Ihnen unsere Unterstützung bei der Erstellung von Eheverträgen und Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen an.

Aber auch alte Eheverträge sollten im Fall einer Scheidung überprüft werden. Oftmals finden sich darin Regelungen, die aufgrund der geänderten Rechtsprechung der letzten Jahre, insbesondere zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen, unwirksam sind. Dadurch bestehen dann Regelungslücken, die wiederum zu offenen Ansprüchen führen können.

Trennung bedeutet, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht. Beide Ehegatten müssen daher getrennt wirtschaften.

Ein Getrenntleben innerhalb einer Wohnung ist möglich, allerdings müssen beide Ehegatten darauf achten, keinerlei Versorgungsleistungen mehr für den jeweils anderen zu erbringen. Dies bedeutet, dass vom Einkauf über das Waschen der Wäsche bis zu den Bankgeschäften jeder Ehegatte nicht mehr für den anderen tätig werden darf. Jeder Ehegatte muss also seinen Haushalt selbst führen. Am ehesten ist dies mit einer Wohngemeinschaft zu vergleichen.

Umgangssprachlich bedeutet die Trennung die Trennung von „Tisch und Bett“. Häufig geschieht die Trennung jedoch durch den Auszug eines Ehegatten, wodurch die gemeinsame Haushaltsführung zwangsläufig beendet wird.

Durch gescheiterte Versöhnungsversuche wird die Trennung, bzw. das für die Scheidung wichtige Trennungsjahr nicht unterbrochen.

Eine Scheidung ist möglich, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr (Trennungsjahr) getrennt leben.

Eine schnellere Scheidung ist nur in sogenannten Härtefällen möglich. Ein Härtefall liegt vor, wenn einem Ehegatten das Festhalten an der Ehe wegen in der Person des anderen Ehegatten liegender Gründe unzumutbar ist. Da es sich hier um einen absoluten Ausnahmefall handelt, liegt ein Härtefall z.B. bei erheblichen Gewalttätigkeiten oder Morddrohungen eines Ehegatten vor.

Sind sich beide Ehegatten über das Scheitern der Ehe einig, kann nach einem Jahr der Trennung die Ehe geschieden werden. Dann wird vom Richter das Scheitern der Ehe festgestellt. Nach einer Trennungszeit von drei Jahren oder mehr wird vom Gericht das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, selbst wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmen möchte.

Sobald ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird, führt das Gericht als sogenannte Folgesache auch den Versorgungsausgleich durch. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Unter die Rentenanwartschaften fallen neben der gesetzlichen Rente z.B. auch die Ansprüche auf Betriebsrente oder aus privaten Rentenversicherungsverträgen. Der Versorgungsausgleich wird nur dann nicht vom Gericht durchgeführt, wenn wirksam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wurde. Dies kann durch eine notarielle Vereinbarung geschehen, die bis zum Scheidungstermin beurkundet werden kann. Bei einer Ehezeit von unter drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn eine der beiden Parteien dies beantragt.

Alle anderen Folgesachen (z.B. nachehelicher Unterhalt, elterliche Sorge für gemeinsame Kinder, Zugewinn etc.) werden nur auf Antrag eines Ehegatten durch das Gericht entschieden. Dadurch kann sich ein Scheidungsverfahren verzögern, da in der Regel ein Gericht erst dann die Scheidung ausspricht, wenn die Folgesachen entscheidungsreif sind.

Oft wird der Begriff „Online-Scheidung“ verwendet. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Marketing der jeweiligen Rechtsanwälte. Die Scheidung wird dadurch – gerade im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel- nicht schneller, günstiger oder besser. Oftmals lassen sich schwierige Fragen, gerade im sensiblen Bereich des Familienrechts nur durch eine ausführliche persönliche Besprechung, klären.

Viele Paare wollen oftmals „nur einen, gemeinsamen“ Rechtsanwalt. Bei einvernehmlichen Scheidungen reicht zwar ein Rechtsanwalt aus, der für einen der Ehegatten den Scheidungsantrag stellt. Allerdings kann ein Rechtsanwalt nur einen Ehegatten vertreten. Gerne können Mandanten ihren Ehegatten in die Besprechung mitnehmen. Wir weisen jedoch dann zuvor darauf hin, dass wir nicht beide Ehegatten vertreten, sondern nur den Mandanten. Der andere Ehegatte ist also eigentlich der Gegner und wird auch darüber aufgeklärt, dass er bei Zweifeln oder Fragen besser ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen sollte.

Soweit die Ehegatten in einem Ehevertrag keine andere Regelung getroffen haben, leben sie mit Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft ist der am häufigsten vorkommende Güterstand. Daneben gibt es noch die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft oder die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass mit Heirat automatisch jedem Ehegatten die Hälfte des Vermögens gehört. Anders verhält es sich oft mit einer gemeinsamen Immobilie, bei der fast immer Miteigentum vereinbart wird.

Bei der Zugewinngemeinschaft wird im Falle einer Scheidung der Zugewinn ausgeglichen. Unter Zugewinn versteht man die Differenz des Vermögens eines Ehegatten zwischen End- und Anfangsvermögen. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Für jeden Ehegatten wird gesondert dessen Zugewinn ermittelt. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn hat, muss dem anderen eine Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne zueinander bezahlen.

Auch generell sollte nach einer Trennung das Vermögen weitestgehend voneinander getrennt werden. Hierzu gehört z.B. die Entscheidung, was mit einer gemeinsamen Immobilie und eventuell darauf noch lastender Darlehen geschieht. Oft kann hier auch bereits ein berechneter Zugewinnausgleichsanspruch mitberücksichtigt werden. Jedenfalls ist die Auseinandersetzung des gesamten Vermögens von Ehegatten nicht leicht, gerade auch, wenn gemeinsame Schulden vorhanden sind.

Streit entsteht oft über die Bewertung des Vermögens, insbesondere von Immobilien, weshalb hier Spezialisten eingeschaltet werden sollten.

Im Familienrecht gibt es eine Vielzahl an Unterhaltsansprüchen, von denen die wichtigsten nachfolgend kurz dargestellt werden:

Kindesunterhalt

Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Er wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Volljährige Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden (z.B Gymnasium), sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Das Kindergeld wird hierbei zur Hälfte angerechnet, das es beiden Elternteilen zusteht.

Trennungsunterhalt

Für die Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung kann der weniger verdienende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Die Höhe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen während der Ehe. Wichtig ist, zeitnah nach Trennung diesen Unterhaltsanspruch schriftlich geltend zu machen bzw. den anderen zur Auskunft aufzufordern, da grds. erst ab dem Zugang des Schreibens für den laufenden Monat Unterhalt geltend gemacht werden kann.

Nachehelicher Unterhalt

Oftmals besteht auch nach Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Unterhalt. Allerdings wurde mit der Unterhaltsreform des Jahres 2008 gerade dieser Bereich erheblich geändert. War zuvor der Unterhaltsanspruch an der Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards ausgerichtet, wurde damit nun die Selbstverantwortung der Ehegatten für den eigenen Unterhalt verstärkt. Nachehelichen Unterhalt gibt es daher grundsätzlich nur bis zum dritten Lebensjahr eines gemeinsamen Kindes, für Zeiträume danach kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Einen zeitlich unbefristeten Unterhalt gibt es nur, wenn Nachteile aus der Ehe vorhanden sind. Grundsätzlich kann und wird der nacheheliche Unterhalt zeitlich befristet oder auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Dadurch können die Gerichte zwar im Einzelfall angepasste Entscheidungen finden, allerdings ist gerade der nacheheliche Unterhalt dadurch für die Praxis, Unterhaltsverpflichtete und Unterhaltsberechtigte unkalkulierbarer geworden. Es ist daher empfehlenswert, sich sachkundigen Rat eines Spezialisten einzuholen.

Elternunterhalt

Oft reichen die eigenen Einkünfte eines eventuell pflegebedürftigen alten Menschen nicht aus, um die laufenden Unterhaltskosten abzudecken. Die Sozialämter gehen immer häufiger dazu über, den zivilrechtlichen Anspruch auf Elternunterhalt gegenüber den volljährigen Kindern, die oft ebenfalls Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, geltend zu machen. Umgangssprachlich spricht man von den Betroffenen als „Sandwich-Generation“. Auch hier kommt es auf die Leistungsfähigkeit des Kindes an. Geachtet werden sollte darauf, dass alle berücksichtigungsfähigen Abzüge und alle leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden.

Oft entsteht Streit über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden und sonstigen Abzügen. Soweit außergerichtlich keine Einigung zustande kommt, klagen wir den Unterhalt für Sie ein.

Auch sogenannte Alttitel, also Unterhaltsvergleiche und –urteile vor der Reform sollten auf ihre Abänderbarkeit untersucht werden. Hier kann es geschehen, dass aufgrund der Reform Unterhaltslasten sich verringern oder ganz wegfallen.

Elterliche Sorge

Während des Zusammenlebens haben Ehegatten für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht.

Daran ändert eine Trennung zunächst nichts. Soweit nicht ein Elternteil eine gerichtliche Entscheidung beantragt, verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Von den Eltern wird dann trotz Trennung erwartet, dass bei Entscheidungen für das Kind beide zum Wohl des Kindes eine Einigung finden. Eltern sind verpflichtet, die Entwicklung ihres Kindes zu fördern und es zu einem eigenverantwortlichen Menschen zu erziehen.

Besteht hierüber Streit, der auch nicht durch eine Beratung beim Jugendamt geschlichtet werden kann, entscheidet das Gericht auf Antrag über den Aufenthalt, die Entziehung oder Übertragung der Sorge für das Kind. Hierzu müssen oftmals auch Gutachten eingeholt werden.

Die alleinige Sorge gibt es daher bei verheirateten Elternteilen nur im Ausnahmefall, wenn es das Kindeswohl erfordert. Bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen besteht allerdings in der Regel die alleinige Sorge der Mutter. Soweit die Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben haben, verbleibt es aber hierbei. Aufgrund einer Gesetzesänderung haben Väter nichtehelicher Kinder nun leichter die Möglichkeit, bei verweigerter Zustimmung der Mutter die gemeinsame Sorge bei Gericht zu beantragen.

Umgang

Der Elternteil, der das Kind nicht dauerhaft betreut, hat ein Umgangsrecht. Gesetzlich ist er sogar zum Umgang verpflichtet.

Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, die die Dauer des Umgangsrechts regeln, sollten die Eltern gemeinsam eine Regelung finden, die für das Kind am besten ist. Ist dies nicht möglich, berät hier auch das Jugendamt. Scheitert auch dann eine Umgangsregelung, bleibt nur der Gang vor das Familiengericht. Grundsätzlich wird das Gericht den Grundsatz berücksichtigen, dass das Kind sowohl Mutter als auch Vater braucht. Lediglich bei einer erheblichen Gefährdung des Kindes (z.B. sexueller Missbrauch) kann der Umgang zeitweise ausgesetzt werden.

In Betracht kommt auch ein sogenannter begleiteter Umgang. Die Umgangskontakte finden dann in einer Einrichtung statt, an denen auch eine dritte Person teilnimmt.