Verkehrsrecht & Rechtsvertretung bei Ordnungswidrigkeit

Lennart Klein, LL.M.

Lennart Klein, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Partner

Tel.: 07031/43585-14
E-Mail: lennart.klein@kpmbb.de

Björn Zager

Björn Zager

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Mediator
Partner

Tel.: 07031/43585-16
E-Mail: bjoern.zager@kpmbb.de

Nach ei­nem Un­fall ist Ihr An­walt die er­ste Adres­se. Wir klä­ren mit Ih­nen al­le Fra­gen und Pro­ble­me, die sich im Zu­sam­men­hang mit der Scha­dens­re­gu­lie­rung stel­len, ger­ne auch vor­ab te­le­fo­nisch.

Nach dem er­sten Orien­tie­rungs­ge­spräch über­neh­men wir ger­ne die an­walt­li­che Ver­tre­tung Ih­rer In­ter­es­sen im Hin­blick auf ei­ne schnel­le und für Sie op­ti­ma­le Scha­dens­re­gu­lie­rung.

Wir sind über­re­gio­nal tä­tig. Für die Auf­nah­me der zur Be­ar­bei­tung der Un­fall­sa­che er­for­der­li­chen Da­ten ist ein per­sön­li­ches Ge­spräch in un­se­rer Kanz­lei in der Re­gel nicht er­for­der­lich. Es ge­nügt, wenn wir te­le­fo­nie­ren oder per E-Mail bzw. Te­le­fax kor­re­spon­die­ren.

Wir über­neh­men den ge­sam­ten Schrift­wech­sel mit der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung, von der Un­fall­mel­dung bis zur Scha­dens­ab­rech­nung. Falls er­for­der­lich, wer­den be­rech­tig­te An­sprü­che auch ge­richt­lich gel­tend ge­macht.

Gut zu wis­sen : Die für die Scha­dens­re­gu­lie­rung an­fal­len­den An­walts­ge­büh­ren wer­den bei ei­nem un­ver­schul­deten Un­fall von der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Un­fall­geg­ners er­stat­tet.

Den­ken Sie da­ran: Sie selbst sind als Ge­schä­dig­ter der „Herr des Re­gu­lie­rungs­ge­sche­hens“. Sie ent­schei­den, und nicht et­wa die geg­ne­ri­sche Ver­si­che­rung, wel­cher Sach­ver­stän­di­ge mit der Be­gut­ach­tung des Fahr­zeu­ges be­auf­tragt wird und wel­che Werk­statt das Fahr­zeug re­pa­riert.

Verwarnung und Bußgeldbescheid
Fol­gen­de The­men ste­hen im Brenn­punkt der Scha­dens­re­gu­lie­rung:

Zur Haf­tung:

  • Un­fall mit Rad­fah­rer
  • Mo­tor­ra­dun­fall
  • Un­fall im Aus­land
  • Haf­tungs­quo­ten
  • Quo­ten­vor­recht des Kas­ko­ver­si­cher­ten

Zur Scha­dens­hö­he:

  • Fik­ti­ve Ab­rech­nung auf Gu­tach­tens­ba­sis
  • Neu­prei­sa­brech­nung
  • Ab­rech­nung un­ter Be­rück­sich­ti­gung der 130 %-Gren­ze
  • Rest­wert­pro­ble­ma­tik
  • Ab­zug „neu für alt“
  • Miet­wa­gen­ko­sten
  • Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung

Zum Per­so­nen­scha­den:

  • Schmer­zens­geld
  • Haus­halts­füh­rungs­scha­den
  • Ver­dienst­aus­fall
  • Heil­be­hand­lungs­ko­sten
  • Ver­mehr­te Be­dürf­nis­se
  • Mit­ver­schul­den
  • Be­son­der­hei­ten bei Kin­dern
  • Ent­gan­ge­ner Un­ter­halt
  • Ab­fin­dungs­ver­gleich

Eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid gibt es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die billigste Form ist die Verwarnung. Sie schlägt derzeit mit bis zu 35,00 EUR zu Buche. Es gibt sie nur bei solchen Verstößen, die nicht in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden.

Das Verwarnungsgeld wird nur in folgenden Fällen wirksam: Der Betroffene muss einverstanden sein. Außerdem muss der eingeforderte Betrag innerhalb der gesetzten Frist bezahlt werden. Die Bezahlung gilt normalerweise zugleich als Einverständniserklärung.

Fehlt das Einverständnis des Betroffenen oder wird das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt, muss man mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit zusätzlichen Verwaltungsauslagen und Gebühren in Höhe von derzeit ca. 25,00 EUR verbunden. Diese Kosten werden zusätzlich zu dem Bußgeld erhoben.

Einen Rechtsanspruch auf eine kostengünstige Verwarnung gibt es nicht. Deshalb kann man seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht damit begründen, man habe vorher kein Verwarnungsangebot erhalten oder z.B. wegen Urlaubsabwesenheit keine Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt. Eine Aufhebung des Bußgeldbescheides oder eine Verfahrenseinstellung gibt es immer nur dann, wenn sich der Vorwurf in der Sache als nicht hinreichend begründet erweist. Hat man allerdings ein Verwarnungsangebot erhalten, kann man dem Bußgeldbescheid auch dadurch die Grundlage entziehen, dass man den fristgerechten Eingang des Verwarnungsgeldes bei der Bußgeldstelle nachweist.

Die Anhörung

Mit der schriftlichen Verwarnung kommt die Anhörung. Ist wegen der Höhe des erwirkten Bußgeldes (40,00 EUR oder mehr) keine Verwarnung möglich, wird nur eine Anhörung verschickt. Dabei hat der Betroffene Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern, falls er sich zu Unrecht beschuldigt sieht. Angaben zur Person müssen immer gemacht werden. Bei den Angaben zur Sache ist Vorsicht geboten. Zu den Beschuldigten braucht man selbst keine Ausführungen zu machen. Wir empfehlen Ihnen, sich zunächst mit uns in Verbindung zu setzen, um eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und nicht etwa durch eigene, unnötige Angaben zur Sache von vorne herein die Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken. Wer selbst zur Bußgeldstelle geht, bekommt dort allenfalls einen Abzug des Beweisfotos. Wir haben als Anwälte jedoch die Möglichkeit, uns die Akten in die Kanzlei schicken zu lassen, sie dort zu prüfen und einen vollständigen Aktenauszug anzufertigen. Erst nach Akteneinsicht kann abgeklärt werden, ob bzw. wie man gegen den Bußgeldbescheid vorgeht.

Was tun, wenn der Bußgeldbescheid kommt?

Wenn der Vorgang nicht im Verwarnungsverfahren abgeschlossen wurde, folgt der Bußgeldbescheid, gleichgültig, ob man sich zur Sache geäußert hat oder nicht. Das Angebot einer Verwarnung sollte in der Regel nur dann ausgeschlagen werden, wenn man sich seiner Sache wirklich sicher ist.

Gegen den Bußgeldbescheid kann in jedem Fall, mit oder ohne Begründung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch eingelegt werden. Es kommt hierbei nicht auf das Datum des Poststempels an, sondern auf den Eingang des Schreibens bei der Bußgeldstelle.

Wer unverschuldet die Einspruchsfrist versäumt, kann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Diesem wird in der Regel entsprochen, wenn der Betroffene in der Zeit, als die Zustellung erfolgt ist, im Urlaub war.

Doch ganz so einfach geht es nicht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gut begründet und eventuell durch Vorlage von Kopien der Reiseunterlagen belegt werden. Die Frist auf den Antrag auf Wiedereinsetzung beträgt nur eine Woche ab dem Zeitpunkt, in dem man die Fristversäumnis erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Gleichzeitig mit dem Antrag muss der Einspruch nachgeholt werden.
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und die Folgen
Der Einspruch kann vorsorglich auch nur zur Fristwahrung eingelegt werden. Auf jeden Fall wird mit dem Einspruch zunächst verhindert, dass die Sanktionen (Bußgeld, eventuell auch Fahrverbot) rechtskräftig werden. Das kann einem Zeit gewinnen, aber auch einen Zeitverlust bedeuten.

Zurückhaltung ist dann geboten, wenn es um Fristen geht, innerhalb derer sich bereits in Flensburg vorhandene Eintragungen nachteilig auswirken können. Wenn man Pech hat, häufen sich dadurch Punkte im Verkehrszentralregister an, die bereits gelöscht wären, wenn man keinen Einspruch erhoben hätte. So hat sich schon mancher nur deshalb ein einmonatiges Fahrverbot eingehandelt, weil er wegen eines Einspruchs in die Jahresfrist geriet, innerhalb derer eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h nach dem Bußgeldkatalog geahndet wird.

Das Fahrverbot

Grundsätzlich gibt es einen Unterschied zwischen dem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Beim Fahrverbot wird der Führerschein für mindestens einen Monat bei der Verwaltungsbehörde abgegeben, die ihn nach Ablauf der Frist ohne besondere Aufforderung wieder an den Autofahrer aushändigt.

Beim Entzug der Fahrerlaubnis wird das amtliche Dokument aufgrund gerichtlicher Entscheidung eingezogen und nicht wieder zurückgegeben. Der Führerschein muss daher ganz neu beantragt werden. Eventuell muss die Eignung durch ein medizinischpsychologisches Gutachten nachgewiesen werden.

Erhält ein Autofahrer ein Fahrverbot, darf er mindestens einen Monat und höchstens drei Monate kein Fahrzeug lenken. Das Fahrverbot bezieht sich auf alle motorisierten Fahrzeuge, auch Mofas. Ausnahmen sind möglich. Insofern geht das Fahrverbot in seiner Wirkung über den Entzug der Fahrerlaubnis hinaus, der einem immerhin noch die Möglichkeit lässt, führerscheinfrei Kraftfahrzeuge zu fahren. Die Sanktion tritt dann in Kraft, wenn eine Behörde oder ein Gericht sie rechtskräftig verhängt hat.

Kann der Zeitpunkt des Beginns des Fahrverbots selbst bestimmt werden?

Wer in den letzten zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß kein Fahrverbot verbüßen musste, hat die Möglichkeit, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung zu einem von ihm selbst gewählten Zeitpunkt anzutreten. So kann der Betroffene den Führerschein z.B. auch über seine Urlaubszeit hinweg abgeben.

Die Bußgeldstelle muss diese Möglichkeit jedoch ausdrücklich schriftlich einräumen. Fehlt dieser Hinweis, muss dies im Einspruchsverfahren berichtigt werden. Doch diese Wahlmöglichkeit besteht nur im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, nicht bei einem Strafverfahren.

Die Abgabe des Führerscheins kann ansonsten mit Einlegung des Einspruchs verzögert werden.

Wurde dem Betroffenen keine Wahlmöglichkeit eingeräumt, muss er umgehend den Führerschein abgeben, sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Es lohnt sich auch nicht, den Führerschein verzögert abzugeben, denn die Frist beginnt erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem an die Behörde den Führerschein bekommen hat.

Verkehrsstraftaten sind Verstöße gegen das Strafgesetzbuch oder andere strafrechtliche Vorschriften. Sie werden nicht mit Bußgeld, sondern mit Geldstrafen geahndet.

In schwerwiegenden Fällen können auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Hinzukommen oft ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis mit der Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Vor Ablauf dieser Zeit darf dann keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Zu den häufigsten Verkehrsstraftaten zählen

  • Trunkenheit im Straßenverkehr (erfüllt bei Gefährdung eines anderen zugleich den Tatbestand der
  • Straßenverkehrsgefährdung)
    Straßenverkehrsgefährdung, d.h. die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Gefährdung oder Schädigung eines anderen durch Missachtung der Vorfahrt, falsches Überholen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen wie Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen, Wenden auf Autobahnen oder Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung etc.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Nötigung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Fahrlässige Tötung

Außerhalb des Strafgesetzbuches sind noch folgende Verstöße zu nennen:

  • Fahren mit nicht versichertem Fahrzeug
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis

Was tun bei fahrlässiger Körperverletzung?

Soweit der Staatsanwalt nicht von Amts wegen ermittelt, kann der Geschädigte einen entsprechenden Strafantrag stellen. In diesem Fall drohen dem Unfallverursacher nicht nur eine empfindliche Geldstrafe, sondern auch eine Punkteeintragung im Fahrereignungsregister. Deshalb ist es wichtig, dass sich der Verursacher des Unfalls schon frühzeitig mit dem Opfer in Verbindung setzt und ihm das Gefühl vermittelt, dass er auch ohne Durchführung eines Strafverfahrens seinen materiellen und immateriellen Schaden zügig ersetzt bekommt. Auch ein Besuch am Krankenbett kann sinnvoll sein.

Berechnung der Geldstrafe

Die von dem Gericht verhängten Geldstrafen sind höher als die Bußgelder und werden auch auf eine andere Art und Weise berechnet. Im Urteil ist immer von der Anzahl der Tagessätze die Rede. Die Höhe des Tagessatzes ist vom Einkommen des Unfallverursachers abhängig. Ein Tagessatz entspricht grundsätzlich einem TagesNettoeinkommen. Deshalb gilt folgende Faustregel: Das NettoMonatsgehalt durch 30 geteilt ergibt die Höhe des Tagessatzes. Die Berücksichtigung von Schulden hängt vom Einzelfall ab. Unterhaltsverpflichtungen müssen in Abzug gebracht werden.

Bei Trunkenheitsfahrten gibt es in der Regel 40 bis 50 Tagessätze, fahrlässige Körperverletzung schlägt mit ca. 15 bis 30 Tagessätzen zu Buche. In das polizeiliche Führungszeugnis werden nur Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe eingetragen. Wer unter diesen Grenzen bleibt, darf sich daher als nicht vorbestraft bezeichnen.

Liegt ein Straftatbestand vor, kommt es entweder zur Anklage oder zur Einstellung des Verfahrens. Die Anklage kann zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung führen oder im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Der Beschuldigte kann gegen den Strafbefehl innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dann kommt es zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Auch hier gilt es unbedingt den Rat eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts einzuholen bzw. sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Der umkämpfte Fahrzeugmarkt zwingt die Fahrzeughersteller zu immer kürzeren Modelllaufzeiten und Modellwechseln. Es liegt auf der Hand, dass verkürzte Erprobungszeiten und weniger Testkilometer nicht alle Schwächen und Kinderkrankheiten einer neuen Fahrzeuggeneration aufdecken können. Der Käufer, der ein neu entwickeltes Modell erwirbt, wird dadurch immer mehr zum Beta-Tester.

Wer einmal ein „Montagsauto“ erworben hat und häufige Werksattbesuche auf sich nehmen muss verkennt oftmals, dass seine Gewährleistungsrechte gerade beim Neuwagenkauf sehr ausgeprägt sind. Neben den Angaben im Verkaufsgespräch kann sich der Erwerber auch auf die Angaben in den Verkaufsprospekten berufen. So kann bereits der überhöhte Kraftstoffverbrauch gegenüber den Herstellerangaben einen Sachmangel begründen.

Lassen Sie sich die Freude an Ihrem neuen Fahrzeug nicht trüben. Wir erläutern Ihnen Ihre Rechte und unterstützen Sie, eine zielorientierte Lösung zu erreichen.

Den größten Teil des Fahrzeugmarktes in Deutschland macht der Gebrauchtwagenhandel aus. Für die Erwerber von Gebrauchtfahrzeugen geht es persönlich um hohe Vermögenswerte. Der gewerblich tätige Fahrzeugverkäufer muss gegenüber dem privaten Käufer gewährleisten, dass das Gebrauchtfahrzeug zum Übergabezeitpunkt frei von Sachmängeln ist. Der private Verkäufer kann dies hingegen ausschließen. Für beide gilt jedoch eines gleichermaßen: Was ich zusichere, muss ich einhalten. Mängel die mir bekannt sind, darf ich nicht verschweigen.

Nachdem man heute mit Laptop und entsprechender Software innerhalb von Minuten den Kilometerstand eines Fahrzeuges manipulieren kann, ist es nicht erstaunlich, dass neben verschwiegenen Unfallschäden gerade die Kilometermanipulation zu den zahlreichsten Betrugsfällen im Gebrauchtwagenhandel zählt. Nicht selten wird auf privaten Automärkten ein so eben verkauftes Auto eine halbe Stunde nach Verkauf erneut angeboten. Diesmal mit bedeutend geringerer Laufleistung. Schätzungen sprachen im Jahre 2012 von einem gesamtwirtschaftlichen Schaden von 6 Milliarden €.

Der Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen birgt Risiken. Versteckte Mängel, verschwiegene Unfallschäden, manipulierte Kilometerzähler und vieles mehr beschäftigen die Justiz. Wir verstehen uns als Ihr kompetenter Partner, der Ihnen hilft, den Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges nicht im Desaster enden zu lassen.

Der redliche Verkäufer, der mit Wehmut sein lange gepflegtes Fahrzeug verkauft, sieht sich hingegen kurz nach dem Verkauf mit behaupteten Ansprüchen von Käufern konfrontiert. Aus Kaufreue werden Mängel und Verkaufszusicherungen behauptet, mit dem Ziel, den Preis nachträglich zu drücken oder den Kauf rückgängig zu machen. In Unkenntnis der Rechtslage lassen sich viele Verkäufer hierauf ein. Falls Sie ein Fahrzeug verkauft haben und der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücknahme des Fahrzeugs nach Rücktritt vom Kaufvertrag fordert, holen Sie sich zunächst Rechtsrat ein. Wir nehmen Ihr Anliegen Ernst und halten Ihnen den Rücken frei.