Kündigung des Kfz-Versicherungsvertrag

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WIRKSAME KÜNDIGUNG AUCH OHNE KÜNDIGUNGSBESTÄTIGUNG?

Das Thema „Kfz-Versicherung“ beschäftigt jedes Jahr im November Verbraucher wie auch Versicherer. So werden jedes Jahr Stichtag Ende November eine Vielzahl von Kfz-Versicherungsverträgen durch Verbraucher gekündigt und bei einer anderen Gesellschaft, zu vermeintlich besseren Konditionen eine neue Versicherung abgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen…

Das Thema „Kfz-Versicherung“ beschäftigt jedes Jahr im November Verbraucher wie auch Versicherer. So werden jedes Jahr Stichtag Ende November eine Vielzahl von Kfz-Versicherungsverträgen durch Verbraucher gekündigt und bei einer anderen Gesellschaft, zu vermeintlich besseren Konditionen eine neue Versicherung abgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob die Kündigung eines Kfz-Versicherungsvertrages auch ohne Kündigungsbestätigung durch die Versicherung wirksam wäre.

Eine Kundin der Versicherung hatte ihren Kfz-Kasko-Versicherungsvertrag bei ihrer Versicherung gekündigt. Zirka eineinhalb Jahre nach der Kündigung erlitt die Dame einen Schaden. Sie nahm ihre Kfz-Kasko-Versicherung mit der Schadenregulierung in Anspruch.

Der Kasko-Versicherer lehnte eine Leistung ab und begründete dies damit, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer wirksamen Kündigung durch die Versicherungsnehmer nicht mehr bestehe. Die Anspruchstellerin wandte hiergegen ein, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Kündigungsbestätigung von der Versicherung erhalten habe. Sie hätte zu keinem Zeitpunkt eine Mitteilung der Versicherung erhalten, dass diese die Kündigung auch akzeptiere.

Mit Hinweisbeschluss vom 02.09.2019 (11 U 103/18) wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass eine solche Bestätigung jedoch nicht notwendig sei. Versicherer weder darauf hinweisen müssen, dass er die Kündigung als wirksam anerkenne, noch dass er die Kündigung erhalten habe. Etwaige Zweifel hierüber hätte die ehemalige Versicherungsnehmerin ihrer Versicherung selbst abklären müssen. Die Anspruchstellerin hat die für die Kasko-Versicherung notwendigen Prämien auch nicht weiterhin an die Versicherung entrichtet, sodass sie auch nicht gegenüber der Versicherung zu erkennen gegeben habe, dass sie doch ein Interesse am Fortbestand des Vertrages hätte. Eine Aufklärungspflicht der Versicherung über ihre ehemaligen Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung auch nicht vorgelegen. Für das Bestehen einer solchen Aufklärungspflicht sei es notwendig, dass der Verbraucher als Versicherungsnehmer zum einen mit der Materie nicht vertraut sei und darum seinen Versicherungsschutz gefährde oder andere Nachteile erleidet. Da die Dame den Versicherungsvertrag jedoch selbst gekündigt hat, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts hiervon nicht auszugehen.

Aufgrund des Hinweisbeschlusses hat die Anspruchsstellerin die Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig zurückgenommen. Das vorangegangene Urteil, das ebenfalls den Anspruch abgewiesen hatte, ist somit rechtskräftig.

Für den Verbraucher als Versicherungsnehmer ist festzuhalten, dass eine fehlende Kündigungsbestätigung der Versicherung nach erfolgter Kündigung des Vertrages nicht automatisch bedeutet, dass der Vertrag weiterhin besteht. Hier trifft den Kunden der Versicherung eine eigene Nachfrageverpflichtung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn Zager

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