Abfindung
Eine Abfindung ist eine Zahlung, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es keinen „automatischen" Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ein Arbeitgeber, der kündigt, ist grundsätzlich zur Zahlung einer Abfindung nicht verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Das Gesetz sieht nur in wenigen Fällen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung vor z. B. dann, wenn der Betriebsrat bei einer Betriebsänderung im Rahmen größerer Abbaumaßnahmen eine Sozialplanabfindung nach § 112 BetrVG aushandelt, ein rechtmäßiger Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG gestellt wird oder der Arbeitgeber im Falle einer „betriebsbedingten Kündigung" freiwillig für den Fall, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird nach § 1 a KSchG eine Abfindung bereits im Kündigungsschreiben anbietet. Dies ist aber auf sehr wenige Ausnahmefälle beschränkt.
Obwohl einem Arbeitnehmer folglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eine Abfindung im Regelfall nicht automatisch zusteht, kann diese dennoch meist am besten durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrechtaußergerichtlich oder in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht erstritten werden.
Gerade in den Fällen, in denen sich der Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber nach erfolgter Kündigung nicht mehr vorstellen kann (was statistisch in ca. 80 % der Fälle so ist), ist es daher sinnvoll, sich gegen die meist unberechtigte Kündigung durch Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu wehren.
Denn häufig werden bei Kündigungsschutzverfahren unter Beteiligung des Arbeitsgerichts Vergleiche dahingehend geschlossen, dass die Kündigung bestehen bleibt und der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Dabei gilt die Faustregel, dass eine Abfindung umso höher ausfällt, je weniger Gesichtspunkte für die Wirksamkeit der Kündigung sprechen, je länger der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung bereits beschäftigt war und auch je höher das Gehalt war.
Entscheidend ist aber vor allem auch das taktische Vorgehen. Hier kann bei geschickter anwaltlicher Vorgehensweise fast immer eine deutlich höhere Abfindung erzielt werden als vom Arbeitgeber anfänglich angeboten worden ist.
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Daher sollte ein erstes Angebot des Arbeitgebers auf eine Abfindung z. B. in einem Aufhebungsvertrag oder nach § 1 a KSchG niemals angenommen werden, bevor die Angelegenheit nicht mit einem versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen, die Abfindungshöhe bewertet und die einzelnen Klauseln des Aufhebungsvertrag rechtlich überprüft worden sind.
Denn gerade Aufhebungsverträge enthalten neben der Abfindung sehr häufig für den Arbeitnehmer nachteilige Regelungen wie finanzielle Erledigungsklauseln, Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen, unflexible Beendigungszeitpunkte etc. und führen in der Regel zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld bzw. zu einer Anrechnung der Abfindung beim Arbeitslosengeld, auch wenn der Arbeitgeber Ihnen etwas anderes zu vermitteln versucht. Ferner handelt es sich bei der angebotenen Abfindung um einen Bruttobetrag, der auch noch zu versteuern ist.
Zudem ist ihr Ansprechpartner bei ihrem Arbeitgeber in der Regel ein routinierter Personalleiter, der solche Verhandlungen mit Arbeitnehmern schon sehr häufig durchgeführt hat und aufgrund seiner Funktion natürlich nur die Interessen des Arbeitgebers im Blick hat. Daher ist die Gefahr groß, dass man vorschnell vom Arbeitgeber „über den Tisch gezogen wird".
Es ist daher zwingend erforderlich, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die weiteren Verhandlungen mit ihrem Arbeitgeber führt. Eine von uns auch häufig angewendete Möglichkeit besteht darin, dass der Fachanwalt für Arbeitsrecht zunächst nach außen hin gar nicht in Erscheinung tritt und sie lediglich coacht, damit sie in den weiteren Gesprächen mit ihrem Arbeitgeber eine höhere Abfindung erzielen können.
Bei diesen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber können neben der Abfindung fast immer auch ein „sehr gutes" Zeugnis, eine etwaige Freistellung, ein für den Arbeitnehmer flexibles Austrittsdatum und sonstige für den Arbeitnehmer günstige Regelungen vereinbart werden. Auch zeigt die Praxis, dass die Angst vor einem schlechten Zeugnis für den Fall, dass man ein erstes „Angebot" des Arbeitgebers ablehnt, völlig unbegründet ist (auch wenn seitens des Arbeitgebers häufig damit gedroht wird), da das Einverständnis des dem Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitnehmers mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein geeignetes Druckmittel ist, um gegenüber dem Arbeitgeber ein sehr gutes Zeugnis zu erreichen.
Zudem kann auch unter Beteiligung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht eine Regelung getroffen werden, die keine Sperre und keine Anrechnung der Abfindung beim Arbeitslosengeld auslöst und steuerlich optimiert ist.
Gerne stehen wir auch Ihnen zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir vorab als kostenlose Serviceleistung die Überprüfung, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die anwaltlichen Kosten übernehmen wird.